Vollstreckung / Pfändung

| 19. Januar 2023 11:48 |
Preis: 30,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Fragen zum Umfang eines PfÜB

Der Vater meines Sohnes hat Unterhaltsschulden iHv. 37000 Euro. Nun wurde er vor 2 Jahren Erbe und ich habe einen Anwalt beauftragt seinen Erbteil zu pfänden. Leider hat der Anwalt nur einen Pfüb mit 12000 Euro beantragt. Diese 12000 haben wir erhalten. Jetzt ist auf dem Girokonto der Erblasserin noch ein Betrag von 8000 Euro. Die Sparkasse sagt, ich soll den Pfüb erledigt erklären, weil ich den Betrag vollständig erhalten habe. Aber alle Schulden sind nicht voll bezahlt. Kann ich jetzt auf Grund meines vollsteckbaren Titels vom Jugendamt den Rest pfänden oder muss ich die Erledigung erklären und den Rest mit meiner Halbschwester teilen, weil mein Vater inzwischen auch verstorben ist und wir zu je ein halb die Erben sind. Sie hat auch keinen Unterhalt bekommen, aber eben auch nie versucht zu vollstrecken, im Gegensatz zu uns. Mein Anwalt ist keine Hilfe, er sagt die Pfändung ist erledigt. Ich verstehe es leider nicht. Müsste er einen neuen Pfüb beantragen? Was soll ich der Sparkasse sagen?

19. Januar 2023 | 19:04

Antwort

von


(697)
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Wenn der Betrag Aus dem PfÜB heraus von der Bank die Forderung gem. PfÜB gezahlt wurde, dann ist er erledigt. Wenn weitere Schulden sind, dann muss ein neuer PfÜB beantragt werden. Wenn der Schuldner jedoch verstorben ist und der Gläubiger/Sie Erbe sind, dann muss die Forderung in der Erbauseinandersetzung beachtet werden und die Schwester kann Forderungen die tituliert und noch nicht verjährt sind ebenfalls beanspruchen. Ein neuer PfÜB in dieser Konstellation wäre unzulässig.

Ob der Anwalt einen Fehler gemacht hat und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt bestehen, wenn Sie das Geld nicht erhalten, wäre separat zu prüfen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

Datenschutz:
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/wp-content/uploads/2018/06/Hinweise-zur-Datenverarbeitung.pdf

https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/datenschutz/



Rückfrage vom Fragesteller 19. Januar 2023 | 19:30

Verstehe ich es richtig, dass nach jetzigem Stand der Ding der PfÜb tatsächlich erledigt ist. Muss ich jetzt meiner Halbschwester die Restsumme ganz überlassen, weil ich schon einen Teil aus dem Nachlass erhalten habe oder müsste das übrige Geld jetzt geteilt werden? Ob ihr Anspruch verjährt ist weiß ich nicht. Sie ist 1987 in der DDR geboren. Es könnte auch verjährt sein. Ich habe keinen Kontakt und möchte ihr nur geben, was ihr rechtmäßig zusteht. Für Ihre erneute Beantwortung bedanke ich mich herzlich.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2023 | 11:56

Der Rest des Erbe müsste häfltig aufgeteilt werden, es sei denn es bestehen berechtigte Forderungne die eine Vorababzug rechtfertigen. Das muss dann genau geprüft werden, wem was zusteht. Das Geld aus dem PfüB bleibt ohne Beachtung, da es eine Altschuld war.
Ja, der Pfüb ist erledigt.

Bewertung des Fragestellers 20. Januar 2023 | 17:32

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Ich bin mit der Antwort sehr zufrieden. Der Sachverhalt ist sehr gut verständlich erläutert worden.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Besten Dank, für die Rückmeldung. Viel Erfolg.

Simone Sperling
Rechtsanwältin

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Simone Sperling »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. Januar 2023
5/5,0

Ich bin mit der Antwort sehr zufrieden. Der Sachverhalt ist sehr gut verständlich erläutert worden.


ANTWORT VON

(697)

Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Verkehrsrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Inkasso, Fachanwalt Erbrecht