Sehr geehrter Fragesteller,
für berufsbedingte Aufwendungen kann eine 5 %-Pauschale vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Die Fahrtkosten können nicht zusätzlich zu dieser Pauschale angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Höhe der Pauschale müssen sie insgesamt dargelegt und nachgewiesen werden.
Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__x.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung).</a> ist das Kindergeld zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes anzurechnen, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. Es ist vom Tabellenunterhalt abzuziehen, mindert also den Zahlbetrag des Kindesunterhalts. Die Vorschrift des § 1612 b BGB
wurde kürzlich geändert. Vermutlich orientiert sich der Rechtsanwalt der Kindesmutter noch an der alten, nicht mehr gültigen, Fassung. In Abs. 5 war dort vorgesehen, dass eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrags-Verordnung zu leisten.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Noch eine Nachfrage bzgl. "Nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB
(neue Fassung). ist das Kindergeld zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes anzurechnen, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt."
Bedeutet dies, da ich derzeit zu den Kindern keinen Kontakt habe, das Kindergeld nicht anteiligt abziehen kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, da ein Elternteil (Kindesmutter) die Kinder betreut, können Sie das Kindergeld zur Hälfte abziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Hier nochmal der o.g. "Link", diesmal funktionsfähig: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1612b.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung)</a>