Bereinigtes Nettoeinkommen

| 13. April 2008 17:21 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Meine Anfrage bezieht sich auf bereits geschilderte Unterhaltsansprüche gegenüber meinen zwei Kindern; alle Details sind unter folgender URL nachzulesen:
<a class="textlink" rel="nofollow" href="https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=36768" target="_blank">https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=36768</a>

Nun habe ich weitere Fragen bezüglich der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens:
1) Können meine monatlichen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte von meinem Bruttoeinkommen in Abzug gebracht werden?
2) Bei der Aufforderung des Rechtsanwaltes der Kindesmutter bzgl. Unterhaltszahlungen wird darauf verwiesen, dass die Anrechnung des Kindergeldes entfällt. Mir ist nicht bekannt ob die Mutter Kindergeld bezieht oder nicht! Meines Wissens nach kann das Kindergeld anteilig (zu 50% je Kind in Höhe von 77 € je Kind) von meinem Bruttolohn in Abzug gebracht werden. Ist dies korrekt bzw. in welchem Fall entfällt die Anrechnung des Kindergeldes?

13. April 2008 | 19:06

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

für berufsbedingte Aufwendungen kann eine 5 %-Pauschale vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Die Fahrtkosten können nicht zusätzlich zu dieser Pauschale angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Höhe der Pauschale müssen sie insgesamt dargelegt und nachgewiesen werden.

Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__x.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung).</a> ist das Kindergeld zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes anzurechnen, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. Es ist vom Tabellenunterhalt abzuziehen, mindert also den Zahlbetrag des Kindesunterhalts. Die Vorschrift des § 1612 b BGB wurde kürzlich geändert. Vermutlich orientiert sich der Rechtsanwalt der Kindesmutter noch an der alten, nicht mehr gültigen, Fassung. In Abs. 5 war dort vorgesehen, dass eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrags-Verordnung zu leisten.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 13. April 2008 | 20:14

Noch eine Nachfrage bzgl. "Nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung). ist das Kindergeld zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes anzurechnen, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt."

Bedeutet dies, da ich derzeit zu den Kindern keinen Kontakt habe, das Kindergeld nicht anteiligt abziehen kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. April 2008 | 20:16

Sehr geehrter Fragesteller,

nein, da ein Elternteil (Kindesmutter) die Kinder betreut, können Sie das Kindergeld zur Hälfte abziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt 13. April 2008 | 19:22

Hier nochmal der o.g. "Link", diesmal funktionsfähig: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1612b.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung)</a>

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