Guten Tag,
Kann eine WEG beschließen, dass Jahresabrechnungen sowie Wirtschaftspläne ab einem Zeitpunkt grundsätzlich per Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können, also ohne Eigentümerversammlung?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Abweichung von § 23 Abs. 1 Satz 1 WEG, also dem Erfordernis, dass nicht alle Eigentümer, sondern nur mehrheitlich Einverständnis mit einem Umlaufbeschluss besteht, kann durch ein Absenkungsbeschluss erreicht werden. Dieser ist allerdings nur für den Einzelfall vorgesehen und nicht für alle künftigen Fälle.
Das Vorhaben ist daher in dieser Form unzulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.