Widerspruch zu einer Erbschaftssteuererklärung

20. Dezember 2022 13:44 |
Preis: 75,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben ein Gebäuderwertgutachten ca. 1 Jahr vor Eintritt des Erbfalls durch einen Sachverständigen Gutachter erstellen lassen (Gutachten über den Verkehrswert (Marktwert) i.S. d. § 194 Baugesetzbuch) für ein Wohn- und Geschäftshaus. Nach Erbschaftstfall wurde dem zuständigen Finanzamt dieses Gutachten im Rahmen einer Erbschafststeuermeldung beigefügt. Es gab einen Erbschaftssteuerbescheid der dem Gutachten entsprach. Nach Überprüfung durch das zuständige Finanzamt wurde ein neuer Bescheid erstellt. Dieser wurde wohl auf einer anderen Beurteilungsart abgefasst (Wert 5 x soviel wie unser Gutachten). Gegen diesen Bescheid haben wir fristgerecht Widerspruch erhoben (September 2021). Bis heute ist dieser Widerspruch trotz mehrmaliger Aufforderung und Nachfrage (telefonisch) nicht bearbeitet worden.
Was ist zu tun?

20. Dezember 2022 | 14:38

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,   

gerne nehme ich zu Ihrer Rechtsfrage wie folgt Stellung:

Wichtig war, dass Sie den Eintritt der Bestandskraft des neuen Bescheids durch die Einlegung des Einspruchs verhindert haben. 

Aufgrund der derzeitigen Bearbeitungszeiten der Finanzämter ist es nicht ungewöhnlich, dass Ihnen noch keine weitere Mitteilung des Finanzamtes vorliegt. Offenbar sind auch keine Mahnungen o.ä. ergangen, so dass davon auszugehen ist, dass der Einspruch das Finanzamt auch erreicht hat und dieses Ihre Einspruch zu den Akten genommen hat. 

Solange Ihnen keine nachteiligen Folgen aus der langwierigen Bearbeitung drohen, wäre von Ihrer Seite derzeit grds. nichts weiter zu veranlassen. 

Falls dagegen aus dem neuen belastenderen Bescheid aktuell Zahlungen von Ihnen durch das Finanzamt angefordert werden, empfehle ich Ihnen, einen sog. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids zu stellen und in Ihrer Begründung auf die zutreffende Bewertung gem. Gutachten zu verweisen. Hierdurch ergeben sich zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des neuen Bescheids, so dass Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben ist.  

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Rechtsauskunft weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen  

Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin 
Fachanwältin für Steuerrecht


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