Rundfunkbeitrag beitragsfrei stellen

| 19. Dezember 2022 15:07 |
Preis: 50,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


10:42

Zusammenfassung

Nachzahlung des Beitragsservice

Guten Tag,

meine Lebensgefährtin und ich sind nun zusammengezogen, daher war unsere Absicht, einen von uns beitragsfrei zu stellen. Soweit so gut. Ihr wurde eine Ablehnung zugesandt, da meine Beitragsnummer nicht vorhanden sei.

Daraufhin habe ich mich dort telefonisch gemeldet und habe mich mittel meiner Beitragsnummer sowie Wohnort Vor/- und Zuname authentifiziert.
Die Dame am Telefon konnte hier problemlos meine Beitragsnummer feststellen und sagte auch das diese vorhanden sei.
Im weiteren Gespräch mit der Dame habe ich dann jedoch erfahren, dass ich wohl seid 11.2020 keine Beiträge gezahlt habe mit Ausnahme vom 01.01.2021 - 01.03.2021.
Sie müssen wissen, ich bin Soldat und befand mich zu diesem Zeitpunkt im Auslandseinsatz.
Die Dame wollte mir den genauen Grund sowie die offenen Kosten dann schriftlich mitteilen.

Dieser Brief kam dann erschreckend schnell an. In diesem Brief wird sich nochmals für den Anruf bedankt sowie der Grund weshalb es keine Zahlungsaufforderungen gegeben habe.

Grund: "Weil uns ihre Aktuelle Adresse nicht bekannt war, konnten wir ihnen seit geraumer Zeit keine Zahlungsaufforderungen zusenden"

Wie zuvor erwähnt, habe ich vom Zeitraum welcher auch auf der Kostenauflistung aufgeführt ist eine Rechnung erhalten und zwar zum 01.03.2021 - HIER ist meine Anschrift dann scheinbar doch bekannt gewesen. Ich wohne hier schon beinahe 10 Jahre - das meine Anschrift nicht bekannt war ist leider so wie ich es empfinde eine dreiste Lüge.
Die mir in Rechnung gestellten Kosten belaufen sich auf 435,48€

Kann ich dagegen was tun?
Es wurde nun mal schlicht gelogen.

Falls es rückfragen bezüglich des Auslandseinsatzes gibt, hier habe ich ein Nachsendeantrag genutzt wie in allen Auslandseinsätzen zuvor auch. Die Post kam auch bei der Adresse an ( Mutter) Ebenso die Rechnung vom Beitragsservice.

19. Dezember 2022 | 16:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Natürlich kann man hier etwas unternehmen. Man muss auf diesen Bescheid erwidern eben mit dem Hinweis, den Sie gegen haben. Das ist nunmal einfach eine Lüge.
Zudem würde ich hier auch die Einwand der Verjährung/Verwirkung erheben. Die Beiträge konnten eingezogen werden, es muss nicht zugewartet werden.
Die eigene Schlechtleistung muss nicht Ihnen angelastet werden.

Grundsätzlich ist es jedoch so, dass man seine Beiträge, egal wo man sich befindet, zu zahlen hat, wenn man sich nicht hat befreien lassen. Ist das nicht der Fall, sind die Gebühren zu entrichten.

Wenn Sie sich nunmehr befreien lassen wollen, geht das nur dann, wenn beiden Konten ausgeglichen sind.

Meine Empfehlung ist, dass Sie sich dringend mit dem vorgenannten Inhalt und Einwand bei dem Rundfunkbeitragsservice melden. Nach einer Antwort helfe ich Ihnen sehr gern weiter.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Wübbe

Rückfrage vom Fragesteller 19. Dezember 2022 | 17:23

Lieben Dank für ihre sehr schnelle Antwort.

Welchen Erfolg sehen Sie persönlich?
Gerne schreibe ich den Rundfunkservice an und beziehe mich auf die Lüge sowie die Verjährung.

Persönlich gehe ich nicht davon aus, dass hier Kosten herabgesetzt werden zu Gunsten meinerseits.

Erlauben Sie mir die Frage, wie Sie einen solchen Brief aufsetzen würden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Dezember 2022 | 10:42

Gern beantworte ich die Nachfrage.
Ich würde in dem Brief Bezug nehmen auf den bisherigen Schriftverkehr und das geführte Telefonat. Zudem würde ich den bisherigen Verlauf aufzeigen.
Sodann würde ich die Diskrepanz aufzeigen wegen der behaupteten nichtmöglichen Zusendung.
Ich würde im Anschluss um eine Neubewertung bitten.

Enden würde ich damit, dass ich darauf hinweise, dass aus reiner Vorsorge die Einrede der Verjährung und Einwendung der Verwirkung erheben.

Bewertung des Fragestellers 20. Dezember 2022 | 14:54

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