Kindesunterhalt Frankreich

30. November 2022 12:07 |
Preis: 65,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Hallo, ich bitte Sie um Beratung zu folgendem Sachverhalt.

Ich habe eine Tochter, 2,5 Jahre, aus unehelicher Beziehung, geboren und wohnhaft in Frankreich. Ihre Mutter arbeitet vollzeit, in einer internationalen Organisation, in Frankreich. Ihr Einkommen beträgt ungefähr 5.500€ pro Monat, Steuer- und Sozialabgabenfrei. Ich bin in Deutschland gemeldet und beziehe mein Gehalt dort. Ich wohne allerdings auch in Frankreich, um mich um mein Kind zu kümmern. Ich arbeite auf Montage, hauptsächlich in Norwegen und in Deutschland. Ich arbeite zwei Wochen, dann bin ich eine Woche in Frankreich und habe in dieser Zeit meine Tochter. Meinen Urlaub verwende ich größtenteils um mehr Zeit mit meiner Tochter zu verbringen. Die Mutter beaufsichtigt unsere Tochter also ungefähr 2/3 und ich 1/3 der Zeit. Mein Einkommen ist sehr kompliziert zu berechnen, ich bekomme Pauschalbeträge für Unterkünfte am Montageort, Mehraufwandentschädigungen und Auszahlungen von eingereichten Belegen für Reisen. Wodurch meine Überweisungsbeträge auf der Gehaltsabrechnung sehr hoch erscheinen. Mein Grundgehalt sind circa 56.000€ brutto im Jahr.
Bisher hatten wir uns so geeinigt, dass wir die Kosten für unsere Tochter 50/50 aufteilen wollen. Daher zahle ich die Hälfte aller Fixkosten, wie zum Beispiel den Kindergarten. Und versuche den Mehraufwand der Mutter, für die Anzahl der Tage, die sie unsere Tochter mehr beaufsichtigt, auszugleichen. Dies führt alllerdings zu Streit, da ich eine faktenbasierte Argumentation und Kalkulation erwarte und von ihrer Seite rein emotionale Argumentation stattfindet. Daher droht sie mir jetzt, den Unterhalt gerichtlich festlegen zu lassen.

Dazuhabe ich folgende Fragen:

1. Was zählt zu dem Einkommen, von dem ich meine Unterhaltspflicht berechnen muss und was nicht? Kann ich von 56.000€ minus 33% Steuern und Sozialabgaben ausgehen?

2. Welche Spalte in der Tabelle "Barème des pensions alimentaires" ist die zutreffende in diesem Fall, 1 enfant reduit, 1 enfant classique oder 1 enfant alterne? https://www.justice.fr/simulateurs/pensions-alimentaire/bareme

3. Hat das höhere Einkommen der Mutter eine Auswirkung auf meine Unterhaltspflicht?

4. Gibt es eine Staffelung des Unterhalts nach dem Alter des Kindes in Frankreich? Wenn ich von einem Einkommen von 3110€ netto ausgehe, bei 1 enfant classique, dann wäre der Unterhalt 342€ pro Monat. Was für ein 2,5 jähriges Kind reicht, aber nicht mehr, wenn es älter ist.

Vielen Dank für Ihre Auskunft
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Wilkens

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst ist zu bestimmen, nach welcher Rechtsordnung sich der Anspruch auf Kindesunterhalt bestimmen läßt.

Wenn sowohl das Kind als auch die Kindesmutter in Frankreich leben und dort auch der Umgang stattfindet, gilt französisches Recht.

Auf dieser Plattform erhalten Sie lediglich Auskünfte zu dem in der BRD geltenden Recht.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 1. Dezember 2022 | 21:07

Solange sie sich nicht mit der Kindesmutter die Betreuung und Pflege Ihrer gemeinsamen Tochter teilen, können Sie auch nicht nach dem WechselModell die Barunterhaltspflichten teilen.

Danach bleiben Sie allein zum Bar-Unterhalt verpflichtet.

1. Zu Ihrem Einkommen, aus dem die Unterhaltspflicht berechnet zählen alle Einnahmen (netto), d.h. Sie können von 56.000€ brutto 33% Steuern und Sozialabgaben abziehen und auch sonstige Werbungskosten (pauschal 5 %).

2. In der Tabelle "Barème des pensions alimentaires" ist die Spalte 1 enfant classique als Normalfall anzusetzen.

3. Das höhere Einkommen der Kindsmutter hätte Auswirkung auf Ihre Unterhaltspflicht, wenn sie ca. das 3-fache verdienen würde.

4. Eine Staffelung des Unterhalts nach dem Alter des Kindes ist auch in Frankreich vorgesehen.

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