Vorkaufsrecht für mehr als eine Person

24. November 2022 14:13 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Vater und seine Schwester haben entschieden das Haus ihrer Eltern zu verkaufen. Meine Schwester hat nun ein Vorkaufsrecht für sich in den Vertrag schreiben lassen, ohne mich und meine drei anderen Schwestern zu informieren. Der Vertrag wurde bereits beim Notar unterschrieben.

Ist es möglich, dass mehrere Personen das Vorkaufrecht in Anspruch nehmen können, sei es, dass sie gegenüber dem Käufer als eine (juristische) Person auftreten, also dass man vertraglich als "Familie XY" das Vorkaufsrecht in Anspruch nimmt? Ist es möglich, das auch noch in einer zusätzlichen Vereinbarung nach Unterschrift in den Kaufvertrag rein zu schreiben? Wie viel würde das ca. kosten?

24. November 2022 | 15:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

die nachträglche Vereinbarung eines Vorkaufsrecht auch für weitere Personen ist möglich.

Dafür muss dann die Einigung mit dem Käufer der Immobilie herbeigeführt werden.

An dieser Einigung ist aber auch Ihre Schwester zu beteiligen.

Diese Einigung muss nicht zwingend notariell beurkundet werden, da der Grundstückskaufvertrag bereits notariell beurkundet ist. Aber wenn es sich um eine dingliches Vorkaufsrecht handeln soll, ist der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt formgebunden. Dieser muss dann notariell beglaubigt werden.

Es ist aber auch genau aufzuführen, wie das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll. Nur wenn die Schwester damit einverstanden ist, kann gemeinschaftlich mit dieser das Recht ausgeübt werden. Das regelt § 472 BGB.

Zitat:
§ 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.



Das hat aber zur Folge, dass alle Beteiligten nur gemeinsam von dem Recht Gebrach machen können. Will einer das Vorkaufsrecht nicht ausüben, verbleibt es bei der Gemeinschaft der Übrigen.

Ich könnte mir aber auch gut vorstellen, dass die Schwester damit nicht einverstanden ist. Je nach der Vereinbarung im Kaufvertrag kann es möglich sein, dass Sie und andere Beteiligte erst dann gemeinschaftlich das Rechts ausüben können, wenn die Schwester davon keinen Gebrauch macht. Sie wäre dann allein vorrangig und kann vom Recht allein Gebrauch machen.

Man wird den Vertrag prüfen müssen, um das weitere Vorgehen genau zu klären.

Die Kosten für eine Eintragung und Beurkundung richten sich nach dem Wert des Grundstücks.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


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