Polizeiliche Anfrage in einem Ermittlungsverfahren

| 18. November 2022 15:19 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde über meinen Arbeitgeber darüber unterrichtet, dass eine Polizeiliche Anfrage in einem Ermittlungsverfahren, welches gegen mich in Person geführt wird, eingegangen sei.

Hierbei wurde um Informationen der Beschäftigung und des Einkommens gebeten.

Ich selbst habe jedoch keinerlei Informationen über ein aktuell, gegen mich, laufendes Ermittlungsverfahren erhalten.

Ist es rechtmäßig, dass die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft diese Informationen einholen darf, OHNE dass ich jegliche Informationen über ein laufendes Ermittlungsverfahren erhalten habe?

PS: ich bin Angestellter einer GmbH

Vielen Dank vorab.

18. November 2022 | 15:48

Antwort

von


(38)
Grabenstraße 38
44787 Bochum
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E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

abschließend kann die Frage, ob und inwieweit die Ermittlungsbehörden bei ihren Ermittlungen durchgehend rechtmäßig gehandelt haben natürlich nur anhand der vollständigen Ermittlungsakte beurteilt werden. Grundsätzlich ist es aber erst einmal nicht ungewöhnlich, dass Ermittlungen bereits geführt werden, bevor ein Beschuldigter überhaupt von dem Verfahren Kenntnis hat.

Dies aufgreifend bestimmt auch § 163a StPO, dass dem Beschuldigten "spätestens vor Abschluss der Ermittlungen" rechtliches Gehör zu gewähren ist. Eine Vorabinformation sieht die StPO nicht zwingend vor. Vielmehr kann bei sich nicht bestätigendem Verdacht ein Verfahren sogar eingestellt werden, ohne dass der Beschuldigte davon überhaupt Kenntnis erlangt.

Das Vorgehen der Ermittlungsbehörden kann vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung also durchaus rechtmäßig sein.

Da Sie - und vor allem Ihr Arbeitgeber - nun aber bereits Kenntnis von dem Verfahren haben, sollten Sie dennoch in Erwägung ziehen, sich an einen Strafverteidiger vor Ort zu wenden und sich weiter über den Vorwurf zu informieren. Hierzu müssen Sie nicht zwingend abwarten, bis die Polizei sich an Sie wendet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei verbleibenden Unklarheiten können Sie selbstverständlich die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichem Gruß


Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Fachanwalt für Strafrecht

Bewertung des Fragestellers 18. November 2022 | 17:55

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