Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich richtig ist Ihre Auffassung der Trennung zwischen Innen- und Außenverhältnis. Im Außenverhältnis ändert sich an der Verpflichtung des V und Ihrer Verpflichtung, entweder als Gesamtschuldner oder als jeweils eigener Kreditschuldner, nichts. Die Bank hat mit Ihnen abgeschlossen und nicht mit der GbR.
Davon zu trennen ist die GbR. Deren Haftungsregime ist bei Austritt die Nachhaftung bis fünf Jahre nach dem Austreten auf alles, was die GbR zum Zeitpunkt des Austritts bereits schuldete (§ 736 HGB, § 160 HGB). Der eintretende Gesellschafter haftet für alles alte mit seinem Anteil. Da aber die Haftung der GbR 0 ist, haftet Ihre Lebensgefährtin bei Eintritt nicht automatisch für den Kredit. Denn die Wohnung ist nur Sicherungsobjekt und der neue Gesellschafter übernimmt, ähnlich wie in einer Ehe, nicht die persönlichen Schulden des alten Gesellschafters.
Durch den Wechsel der Gesellschafter könnte aber eine stillschweigende Verpflichtung entstehen, im Innenverhältnis die Freistellung des V von seinen Kreditverpflichtungen aus dem Bankkredit zu übernehmen. Der Geschäftszweck der GbR dürfte das aber nur begrenzt decken, denn der ist nach objektiver Auslegung wohl nur das gemeinsame Halten der Immobilie.
Diese durchaus vage Aussage kann dadurch präzisiert werden, dass entweder ein schriftlicher GbR-Vertrag vorliegt, der bei der Interpretation hilft oder Sie und V und L verfassen einen neuen darauf angepassten Vertrag, der L verpflichtet. Was Ihnen im Fall des Falles gegen einen Wegfall des V, sei es durch Tod oder Insolvenz helfen könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Antwort
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