Meine Partnerin bekommt Rente wegen voller Erwerbsminderung. Des Weiteren ist ihr ein Betreuer gerichtlich zugeteilt. Ich stehe noch im Berufsleben und bin fast 60.
1. Würde sie nach der Heirat ihre Rente weiterhin bekommen?
2. Was und wie kann ich für den Fall einer Scheidung ausschließen? (Unterhalt, Versorgungsausgleich). Falls der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen werden kann, würde ein Abschluss einer privaten Rentenvorsorge auf ihren Namen diesen verhindern?
3. Wie sieht es mit einem Pflichtanteilsverzicht im Falle meines Todes aus?
die Erwerbsminderungsrente ändert sich bei einer Heirat nicht. Die Eheschließung hat darauf keine Auswirkung.
Angesichts der Betreuung ist für einen Ehevertrag zunächst § 1411 BGB
Zitat:
§ 1411 Eheverträge Betreuter
(1) Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Die Zustimmung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Für einen geschäftsfähigen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehevertrag schließen.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der Betreuer den Ehevertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts schließen.
Es daher zunächst zu klären, ob Ihre Partnerin einen Vertrag alleine schließen kann.
Aber ungeachtet dessen, sind die Eheverträge inhaltlich darauf zu prüfen, ob diese einen Ehegatten übergebührlich und nicht mehr hinnehmbar benachteiligt.
Darauf werden hier angesichts der Erwerbsminderung aller Voarr angedachte Regelungen eines Unterhaltsverzichts vermutlich nicht wirksam möglich sein. Aber das muss genau indivduell geprüft werden. Gleiches gilt auch für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, aber hier wird eine private Absicherung diesen möglich machen, wenn diese auch ausreichend ist, die Partnerin abzusichern.
Zudem sind auch die vermögensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu beachten. Wenn auch dazu Regelungen getroffen werden, können sich diese auf einen Unterhaltsverzicht auswirken, wenn z.B. Ausgleichszahlungen vorgehsehen sind.
Ein Pflichtteilsverzicht ist möglich. Aber hier wird auch auf die Geschäftsfähigkeit abgestellt. Betreuung bedeutet ja eben nicht "gleich geschäftsunfähig".
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller31. Oktober 2022 | 11:53
Geschäftsfähig ist sie noch. Die Betreuung ist als Alltagshilfe zu verstehen. Aus ihrer ersten Ehe sind noch 6 Kinder mit dabei. Ich selbst habe einen Sohn aus erster Ehe, der später auch alles erben soll. Ein kleines Haus im Außenbereich und ein Ferienhaus soll sie erben. Dazu käme ja noch eine Witwenrente. Mir geht es darum sie, falls wir uns nicht scheiden lassen, versorgt zu wissen. Im Falle einer Scheidung möchte ich aber nicht in die Venusfalle tappen und lebenslänglich zahlen müssen.
Besteht die Möglichkeit, dies so hinzubekommen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt31. Oktober 2022 | 12:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für die Klarstellungen.
Ihre Frau kann demnach den Ehevertrag schließen, als auch den Pflichtteilsverzicht erklären.
Für den Ehevertrag gelten aber ungeachtet dessen die Inhaltskontrolle und meine obigen Ausführungen.
Sie müssen aber auch ein Testament verfassen, da Sie Ihre Frau auch bedenken möchten. Diese Vermächtnisse sind dann im Testament niederzulegen.
Sofern ein Ehevertrag Ihre Frau nicht mehr hinnehmbar benachteiligt, kann Ihr Vorgehen möglich sein.