Verrechnung von abschließenden EKS aus dem verangegenagen Bewilligungszeiträumen

14. Oktober 2022 16:02 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


16:41

Guten Tag,

Ich las, § 51 Abs. 2 SGB I verbietet die Aufrechnung für den Fall, dass diese nachweislich zur Hilfebedürftigkeit des Betroffenen im Sinne des SGB II oder SGB XII führt.

Trifft dies in meinem Fall zu? Darf das Jobcenter so verfahren? Wie gehe ich vor?

Ich bin Solo-selbstständige Künstlerin und ringe um meine Selbstständigkeit. Am 15.9.2022 stellte ich einen Weiterbewilligungsantrag für Sozialleistungen, da ich sehr unregelmäßige bis keine Einnahmen habe. Ich muss als Selbstständige eine vorläufige EKS erstellen, welche aus den derzeit geschätzten Einnahmen bestehender und vereinbarter Termine für Verkäufe, bisher aus kaum planbaren Veranstaltungen hervorgingen.
Auch werden in einer abschließenden EKS Kosten für die Künstlersozialkasse nicht anerkannt, die offensichtlich zu zahlen sind, ebenso Kosten für den Steuerberater, dennoch Kosten die ich aus Einnahmen tatsächlich leisten muss. Ich hatte zu hohe Einnahmen, konnte jedoch nicht einmal prüfen lassen, ob alles richtig ist. Vieles wurde nicht anerkannt.

Im Schreiben vom 30.9.2022 wird mir in einem Anhörungsschreiben mitgeteilt: "Die Behörde beabsichtigt einen belastenden Verwaltungsakt, der in meine Rechte eingreift zu erlassen. Gem. § 24 Abs. 1SGB X, ist dem Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes zu erheblichen Tatsachen zu äussern." bis 17.10.2022. Sofort erbat ich einen Termin bei der Sachbearbeiterin, dieser wurde für November, wegen eigenen Urlaubs anberaumt, wider meiner persönlichen Vorsprache zu meiner aktuellen Lage, die mir nicht einmal mehr die Mietzahlung ermöglicht, gab es keine Möglichkeit einer früheren Klärung. 
Selbst die Bitte um Unterstützung für die Miete wurde abgelehnt. Nun stehe ich wirklich vor existenzieller Bedrohung und vor einem Berg von Papier durch das Jobcenter und kann weder auf einen abgeschlossenen Verwaltungsakt zur ersten abschließenden EKS blicken, sie prüfen, sie verstehen, noch auf die darauf Folgende abschließende EKS, noch auf eine Unterstützung, weil alles vermischt wird.
Aus den Zeiträumen von 1.8.2021 - 31.1.2021, Februar keine Bezüge, vom 1.3.2022 - 31.8.2022 wurden Rückforderungen mit einem Bescheid vom 5.10.2022 dargelegt und verrechnet, sodass mein Antrag für den Zeitraum vom 1.9.2022 - 28.2.2022 auf Weiterbewilligung im Schreiben vom 5.10.2022 abgelehnt wurde.
Begründung: "Im vorliegenden Fall überschreitet das einzusetzende Einkommen für den Zeitraum 1.9.2022 - 28.2.2023 unter Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b SGB II und Arbeitslosengeld II / Sozialgeldverordnung ( AlgII-V) den maßgebenden Bedarf.
Ist das rechtens?







.








14. Oktober 2022 | 16:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal greift in Ihrem Fall die spezialgesetzliche Aufrechnungsregel des § 43 SGB II ein. Danach darf der Leistungsträger mit Erstattungsansprüchen aufrechnen. Die Höhe der zulässigen Aufrechnung ergibt sich aus § 51 Abs. 2 SGB II (in der Regel 10 % des Regelbedarfs).

Grundsätzlich möchte ich erstmal erwähnen, dass gerade im Bereich der selbstständigen Leistungsbezieher häufig Fehler vorprogrammiert sind. Für die Berechnung ihres Leistungsanspruchs sind daher die Angaben aus ihrer EKS von absoluter Bedeutung. Offensichtlich haben Sie für den Bewilligungszeitraum 01.09.2022 - 28.02.2023 in ihrer EKS zu hohe Einnamen zugrunde gelegt oder das Jobcenter hat (wie so häufig) ihre Ausgaben nicht ausreichend berücksichtigt. Wichtig ist, dass Sie erstmal Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 05.10.2022 erheben. Dasselbe gilt natürlich für alle vorliegenden Erstattungsbescheide.

Das Anhörungsschreiben vom 30.09.2022 stellt dagegen keinen angreifbaren Verwaltungsakt dar. Es ist allerdings absehbar, dass das Jobcenter auch hier einen Erstattungsbescheid erlassen wird. Allerdings ist vor Erlass eines belastenden Bescheides der Leistungsempfänger anzuhören. Hier sollten Sie unbedingt davon Gebrauch machen und das Gespräch mit dem Jobcenter suchen.

Sie können mir gerne sämtliche Unterlagen an meine im Profil hinterlegte E-Mail-Adresse zukommen lassen. In der Regel ist die Rechtsmaterie (gerade bei Selbstständigen) derart komplex, dass ohne anwaltliche Konsultierung ein Vorgehen gegen das Jobcenter aussichtslos erscheint.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 15. Oktober 2022 | 09:11

Danke für Ihre schnelle Antwort.

Hier gibt es ein Missverständnis. Ich habe für den Bewilligungszeitraum 01.09.2022 - 28.02.2023 in meiner vorläufigen EKS sehr geringe Einnamen zugrunde gelegt, sie liegen bei einem Gewinn von 500 € und das Geld ist alle, nachweislich. Die Einnahmen würden auch erst im Dezember fließen, sodass durch die Vorgehensweise der Sachbearbeitung extreme Schulden und Probleme mit allen zu zahlenden Kosten entstehen / Miete / Strom / Versicherung / Lebenshaltung /zahlungspflichtige Kosten/ Kfz / KSK /...auf mich zu kommen. In diesem Fall müsste doch dieser folgende Paragraph zutreffen?
Wie auch schon gesagt habe ich sofort auf die Anhörung reagiert und erst im November einen Termin vorgeschlagen bekommen.

§ 51 Abs. 2 SGB I verbietet die Aufrechnung für den Fall, dass diese nachweislich zur Hilfebedürftigkeit des Betroffenen im Sinne des SGB II oder SGB XII führt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Oktober 2022 | 16:41

Gerne beantworte ich ihre Nachfrage:

Wie heute telefonisch besprochen, erwarte ich die Zusendung ihrer Bescheide.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
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