Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal greift in Ihrem Fall die spezialgesetzliche Aufrechnungsregel des § 43 SGB II ein. Danach darf der Leistungsträger mit Erstattungsansprüchen aufrechnen. Die Höhe der zulässigen Aufrechnung ergibt sich aus § 51 Abs. 2 SGB II (in der Regel 10 % des Regelbedarfs).
Grundsätzlich möchte ich erstmal erwähnen, dass gerade im Bereich der selbstständigen Leistungsbezieher häufig Fehler vorprogrammiert sind. Für die Berechnung ihres Leistungsanspruchs sind daher die Angaben aus ihrer EKS von absoluter Bedeutung. Offensichtlich haben Sie für den Bewilligungszeitraum 01.09.2022 - 28.02.2023 in ihrer EKS zu hohe Einnamen zugrunde gelegt oder das Jobcenter hat (wie so häufig) ihre Ausgaben nicht ausreichend berücksichtigt. Wichtig ist, dass Sie erstmal Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 05.10.2022 erheben. Dasselbe gilt natürlich für alle vorliegenden Erstattungsbescheide.
Das Anhörungsschreiben vom 30.09.2022 stellt dagegen keinen angreifbaren Verwaltungsakt dar. Es ist allerdings absehbar, dass das Jobcenter auch hier einen Erstattungsbescheid erlassen wird. Allerdings ist vor Erlass eines belastenden Bescheides der Leistungsempfänger anzuhören. Hier sollten Sie unbedingt davon Gebrauch machen und das Gespräch mit dem Jobcenter suchen.
Sie können mir gerne sämtliche Unterlagen an meine im Profil hinterlegte E-Mail-Adresse zukommen lassen. In der Regel ist die Rechtsmaterie (gerade bei Selbstständigen) derart komplex, dass ohne anwaltliche Konsultierung ein Vorgehen gegen das Jobcenter aussichtslos erscheint.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Hier gibt es ein Missverständnis. Ich habe für den Bewilligungszeitraum 01.09.2022 - 28.02.2023 in meiner vorläufigen EKS sehr geringe Einnamen zugrunde gelegt, sie liegen bei einem Gewinn von 500 € und das Geld ist alle, nachweislich. Die Einnahmen würden auch erst im Dezember fließen, sodass durch die Vorgehensweise der Sachbearbeitung extreme Schulden und Probleme mit allen zu zahlenden Kosten entstehen / Miete / Strom / Versicherung / Lebenshaltung /zahlungspflichtige Kosten/ Kfz / KSK /...auf mich zu kommen. In diesem Fall müsste doch dieser folgende Paragraph zutreffen?
Wie auch schon gesagt habe ich sofort auf die Anhörung reagiert und erst im November einen Termin vorgeschlagen bekommen.
§ 51 Abs. 2 SGB I verbietet die Aufrechnung für den Fall, dass diese nachweislich zur Hilfebedürftigkeit des Betroffenen im Sinne des SGB II oder SGB XII führt.
Gerne beantworte ich ihre Nachfrage:
Wie heute telefonisch besprochen, erwarte ich die Zusendung ihrer Bescheide.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt