Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rückzahlungs-Vereinbarungen für Aus- und Fortbildungskosten sind arbeitsrechtlich zulässig und üblich.
Rückforderungen sind berechtigt, wenn sie an eine Eigenkündigung während oder nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme innerhalb einer bestimmten Bindungsfrist geknüpft sind, oder an berechtigte Arbeitgeberkündigungen wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers.
Die Dauer der Frist ist aber von der Höhe der Fortbildungskosten abhängig und die Kosten müssen in Relation zum Gehalt erheblich sein.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Ihr Rechtsverhältnis § 5 BBiG unterlag.
Bei Anwendung des § 5 Abs. I BBiG folgt der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung Ihrer nach der Qualifikationsvereinbarung erhalten Zahlungen aus § 812 Abs. I S. 1 BGB.
Da die Qualifizierungsvereinbarung einer Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten in einem Arbeitsverhältnis zu unterziehen ist, und wirksam wäre, löst sie ebenfalls eine Erstattungspflicht aus.
Im Rahmen einer Ausbildung nach dem BBiG fallen die Kosten der betrieblichen Ausbildung dem Ausbildungsbetrieb zur Last und können nicht dem Auszubildenden auferlegt werden (§ 11 Abs. II BBiG).
Zu den Kosten der betrieblichen Ausbildung zählen auch die durch den Besuch außerbetrieblicher Lehrgänge anfallenden Beträge, die Teil des Ausbildungsgangs sind
[BAG Urt. v. 29.06.1988 (Az.: 5 AZR 450/87). Hierzu können auch Kosten einer auswärtigen Unterbringung gehören, die dadurch entstehen, daß die praktische Berufsausbildung außerhalb des Ausbildungsbetriebs erfolgt [BAG Urt. v. 21.09.1995 (Az.: 5 AZR 994/94)].
Vom Ausbilder nicht zu tragen sind die Kosten des Berufsschulbesuchs und Kosten eines Studiums. Das gilt für Fahrt- und Unterbringungskosten, sowie Kosten, die ausschließlich dem schulischen Bereich zuzuordnen sind [BAG Urt. v. 25.07.2002 (Az.: 6 AZR 381/00)].
Nach dem Ausbildungsvertrag und der Sondervereinbarung gehören die Studienphasen wahrscheinlich nicht zur betrieblichen Ausbildung.
Soweit das BBiG auf eine Ausbildung an einer Berufsakademie überhaupt anwendbar wäre, beträfe diese den schulischen Bereich der dualen Ausbildung. Die durch das Studium entstehenden Kosten fielen demnach Ihnen zur Last.
Wenn Ihre Sondervereinbarung eine Verpflichtung auf Erhaltung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam wäre, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die vom Arbeitgeber gezahlten Studiengebühren und Fahrtkosten.
[BAG, Urteil v. 05. 2. 2002 (Az.: 6 AZR 537/00)]
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller-Roden,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage!
Dass die Rückzahlungspflicht rechtwirksam ist, ist mir bewusst, doch leider bin ich immer noch nicht im Klaren, ob die Sondervereinbarungen jetzt auch für meinen neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag gilt. Wie bereits beschrieben, schließt der neue Vertrag etwaige Klauseln aus, die nicht nochmals schriftlich zum Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Die Sondervereinbarung wurde zusätzlich zu meinem Ausbildungsvertrag geschlossen, unter diesem ich aber nicht mehr angestellt bin.
Lässt sich hiermit nicht auf Unwirksamkeit der Sondervereinbarung plädieren oder ist hier ein genauer Einblick in die Verträge nötig?
Mit freundlichen Grüßen
Nein, der der neue Arbeitsvertrag kann ja nur künftige Vereinbarungen erfassen. Durch den Abschluss eines Vertrags werden ja nicht alte Verbindlichkeiten hinfällig, es sei denn sie werden ausdrücklich einbezogen.
Aber vor dem Arbeitsgericht kann vieles versucht werden.
Also nehmen Sie gerne Kontakt auf.