Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Vorhaben ist mit der deutschen Rechtsordnung nicht vereinbar.
Wenn Sie den Vertrag auf 5 Jahre befristen wollen, dann müssen Sie in den Vertrag schreiben, dass Ihr Sohn nach 5 Jahren einzieht. Der Mieter kann 4 Monate vor Ablauf der 5 Jahre Auskunft darüber verlangen, ob Ihr Sohn wirklich einzieht. Wenn sich dann herausstellt, dass Ihr Sohn erst zu einem späteren Zeitpunkt einzieht, dann kann der Mieter verlangen, dass die Mietzeit bis zu diesem späteren Zeitpunkt verlängert wird.
Wenn sich herausstellt, dass Ihr Sohn überhaupt nicht einziehen will, wird aus dem befristeten Mietvertrag automatisch ein unbefristeter Mietvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist.
Geregelt ist dies in § 575 BGB.
Wenn der Mieter zum Ende der Mietzeit nicht auszieht, dann dürfen Sie selbstverständlich nicht selbst räumen. Sie müssen eine Räumungsklage einreichen und warten, bis der Gerichtsvollzieher Ihnen die Wohnung zurück gibt.
Sollten Sie selbst räumen, würde Ihnen eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruch, Nötigung oder besonders schwerem Diebstahl drohen. Dies könnte dann ein auf bis zu 10 Jahre befristetes Mietverhältnis über eine Gefängniszelle zur Folge haben, bei dem Sie der Mieter sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Bitte erlauben Sie mir eine Nachfrage. Der Einzug meines Kindes wäre als Eigenbedarf ja nur ein möglicher Grund für eine Befristung, wäre die geplante "Renovierung" ebenfalls als Grund zulässig?
Die Räumung muss also per Gerichtsvollzieher durchgeführt werden, betrifft dieses nur Wohnraum oder gilt , bzw. ab welcher Mietdauer gilt dies auch bei "Ferienhaus"?
Sehr geehrter Fragesteller,
die geplante Renovierung ist kein zulässiger Grund. Auch bei einem Ferienhaus muss die Räumung durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt werden. In Gebieten mit knappem Wohnraum bedarf die Vermietung als Ferienhaus sogar einer zusätzlichen Erlaubnis durch den Staat. Stichwort Verschiedene landesrechtliche Verordnungen oder Gesetze gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum.
Mit freundlichen Grüßen