Ablehnung von Bundesagentur/ Studium in DE abgeschlossen

14. September 2022 20:38 |
Preis: 40,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Anwalt/Anwältin,


zunächst möchte ich Ihnen meine Situation erklären. Letzte Woche habe ich eine E-Mail von der Ausländerbehörde bekommen, dass die Bundesagentur meine zukünftige Beschäftigung mit folgender Begründung abgelehnt hat: „Die Arbeits-/ und Lohnbedingungen entsprechen nicht den ortsüblichen Bedingungen. Ein Entgelt in Höhe von 4.000 Euro kann als Einstiegsgehalt für das erste Beschäftigungsjahr als ortsüblich akzeptiert werden." Bei der Ausländerbehörde wurde die Aufenthaltserlaubnis als Arbeitende beantragt.

Diesbezüglich möchte ich mich beraten lassen und ggf. einen Widerspruch anlegen.

Kurz über mich: ich bin 28 Jahre alt, komme aus Russland, bin aber seit 2012 in Deutschland. Vor kurzem habe ich meinen Master in Biologie (Master of Science) erfolgreich abgeschlossen und möchte jetzt mit der Arbeit anfangen. Meinen Bachelor habe ich ebenso in Deutschland absolviert, davor noch jeweils ein Jahr die Sprachschule und Studienkolleg.

Die zukünftige Arbeitsstelle (ab Oktober) ist in NRW und das Einstiegsgehalt wird 3.231 Euro sein. Ich selber bin mit diesem Gehalt sehr zufrieden. Obwohl es tariflich 4000 Euro als Einstiegsgehalt für Masterabsolventen sein sollte, scheint es unmöglich zu sein, eine Stelle in meinem Bereich zu finden, wenn man die Anzeigen sieht. Mein Arbeitsvertrag wurde nicht nach dem Tarif vereinbart.

Mich interessiert folgendes:

Ich habe das Merkblatt von der Bundesagentur für Arbeit „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland" gelesen und frage mich, ob ich überhaupt eine Zustimmung von der Bundesagentur für die Arbeit benötige, da es unter dem Kapitel 2.1 steht, dass Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt aufhalten, einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung ohne Zustimmung der BA erteilt bekommen. ?
Wie könnte ich in dieser Situation am besten vorgehen? Mit welcher Begründung könnte ich den Widerspruch machen?

Aktuell habe ich einen Aufenthaltstitel, wobei drauf steht, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist und wurde als Arbeitssuchende beantragt. Somit kann ich erstmal mit dieser Arbeit anfangen und bis zum Ablauf des jetzigen Visums da arbeiten (11 Monate). So wurde es mir von der Ausländerbehörde auch mitgeteilt. Soll ich die Ablehnung von der Bundesagentur für Arbeit meinem jetzigen Arbeitgeber mitteilen?

Vielen Dank!

15. September 2022 | 10:37

Antwort

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, die Ablehnung durch die Bundesarbeitsagentur müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen.

In der Tat kann ich die E-Mail der Behörde ebenfalls nicht nachvollziehen, denn in dem von Ihnen genannten Merkblatt wird Bezug genommen auf die Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten
; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

Ansonsten lasst sich aber auch Ihr Argument hören
"Obwohl es tariflich 4000 Euro als Einstiegsgehalt für Masterabsolventen sein sollte, scheint es unmöglich zu sein, eine Stelle in meinem Bereich zu finden, wenn man die Anzeigen sieht. Mein Arbeitsvertrag wurde nicht nach dem Tarif vereinbart."

Das ließe sich damit belegen.

Im Übrigen würde ich mich vorrangig auf § 9 BeschV berufen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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