Aufkommen für einen nicht verursachten Schaden in einer Ferienwohnung

30. August 2022 14:00 |
Preis: 48,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Ich war im Urlaub u habe vorab eine Kaution von 300€ gezahlt/ÜW. Leider haben wir bei Reiseantritt kein Übergabeprotokoll gemacht. Bereits am ersten Abend fielen mir viele kleinere Schäden auf; merkwürdigerweise klebten an sämtlichen Innenausstattungen (Lampe etc) Preisschilder. Bei Abreise warf der Vermieter uns vor, die geflieste Fensterbank beschädigt zu haben (auf älteren Fotos in Booking.com lässt sich der benannte Schaden bereits finden. Zuerst sollten wir für den gesamten Schaden (Fliesenfensterbank) verantwortlich sein, dann nur noch für das Fehlen der Fliesenecke. Nun behielt er die Kaution ein u fordert auf, dass wir für den Schaden aufkommen (beigefügtes Schreiben). Meine Frage ist, ob es Sinn macht gegen dieses „Geschäftsmodell" vorzugehen o ich zahlen muss?

Folgendes schrieb der Vermieter auf meine Bitte hin zu verschriftlichen, dass ich die Kaution nicht zurückerhalte:


17.8.22
Sehr geehrte,

wie Sie wissen, ist in der Wohnung „Hamptons House" während Ihres Aufenthalts ein Schaden entstanden.

Der Eigentümer hat sich bereit erklärt den Schaden kostengünstig selbst zu reparieren. Sollte die Reparatur günstiger als 300€ sein, bekommen Sie die Differenz erstattet.
Alternativ können wir auch ein Unternehmen beauftragen, die un s einen Kostenvoranschlag unterbreiten.

Bitte teilen Sie uns mit, wie wir in dieser Sache verfahren sollen.

Sobald die Wohnung nicht mehr belegt ist, werden wir die Reparatur veranlassen.

Viele Grüße von der Küste

Sina-Marie Schmidt


Daraufhin bat ich um folgendes:

20.8.22
Sehr geehrte ,

Mir ist nicht bewusst, um welchen Schaden es sich handelt. Die Wohnung ist durch mich in dem gleichen Zustand wie bei Urlaubsantritt vorgefunden bei Urlaubsende an den Eigentümer zurückgegeben worden.

Bitte teilen Sie mir mit, welcher Schaden konkret benannt wird.

Mit freundlichen Grüßen, Reichert

26.8.22
Sehr geehrte Frau Schmidt,


Ich kann mich nicht verhalten, wenn ich keine Konkretisierung bekomme. Es ist bestimmt nachvollziehbar, dass ich sehr konkret wissen will, was kaputt gegangen sein soll bzw an welcher Reparatur ich mich beteiligen soll!

Ich bitte um rasche Rückmeldung, längstens bis 31.8.22.

Andernfalls sehe ich mich gezwungen, mir weitere rechtliche Schritte vorzubehalten.


Mit freundlichen Grüßen,





Meine Frage: muss ich zahlen o nicht?

30. August 2022 | 15:44

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage
Aufkommen für einen nicht verursachten Schaden in einer Ferienwohnung
30. August 2022 14:00
beantworte ich wie folgt:

Ihre Fragen sind:
1) ob es Sinn macht gegen dieses „Geschäftsmodell" vorzugehen?
2) ob Sie zahlen müssen?

Zu 2): Nein, Sie haben Beweisbar keinen Schaden verursacht:
„die geflieste Fensterbank (....) (auf älteren Fotos in Booking.com lässt sich der benannte Schaden bereits finden."
Sie haben einen Zeugen, der dies vor Gericht bezeugen könnte.

Problem ist, dass Sie den Vermieter am Ort der FErienwohnung, meist sein Wohnort verklagen müssen.

Zu1): gegen dieses „Geschäftsmodell" vorzugehen macht insofern Sinn, als dass Sie dies booking.com melden sollten unter Schilderung wie in der Frage erfolgt und unter Beifügung der Fotos. Das ist Betrug und dürfte von booking.com nicht geduldet werden.
Evtl. überzeugt booking.com Ihnen die Kaution zurückzuzahlen.
Versuchen Sie es unter
https://partner.booking.com/de/hilfe/support-kontakt/feedback/so-reichen-sie-eine-beschwerde-ein

Günstigstes Vorgehen, wenn Sie keine RSV haben und wenn nichts passiert auf Ihre Rückforderung unter Fristsetzung und booking.com ebenfalls nicht hilft:
Verbraucherzentrale
oder
Mahnbescheid beantragen iHv 300 €, geht auch als sog. Internationaler Mahnbescheid

Ich hoffe Ihnen eine erste Einschätzung gegeben zu haben und weise auf folgendes hin:
Gerne stehe ich Ihnen für eine noch umfangreichere Beratung zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die in meinem Profil genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse (nach Ausnutzung der Nachfragemöglichkeit) oder per Direktanfrage über frag-einen-anwalt.de.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann


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