Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
In Deutschland kommt trotz lebhafter Diskussion die Sitztheorie zur Anwendung, so dass mit dem Sitz der Geschäftsführung in Deutschland hier zumindest eine Gewerbeanmeldung stattfinden sollte. Eine Handelsregistereintragung erfolgt in Irland.
Steuern sind vorrangig in Irland zu bezahlen. Das Finanzamt könnte aber auf die Idee kommen, am Sitz der Geschäftsführung eine Betriebstätte anzunehmen. Dann wären die Umsätze, die auf Deutschland entfallen (potenziell 100%) dort auch zu versteuern.
Auf Ebene der Gesellschafter wäre eine Besteuerung dann denkbar, wenn es zu Auszahlungen der Gesellschafter an die Gesellschafter kommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr Park,
Danke für die schnelle Antwort.
Ein satz ist mir aber unklar:
"Dann wären die Umsätze, die auf Deutschland entfallen (potenziell 100%) dort auch zu versteuern."
Die bereits identifizieren Lizenznehmer kommen aus Deutschland und China. Ein US amerikanischer Kunde bahnt sich an. Sind die Umsätze die mit nicht-deutschen Kunden erwirtschaftet werden auch Umsätze die in Deutschland anfallen und dort versteuert werden? Spielt die Nationalität der Kunden eine Rolle?
Wenn die Betriebsstätte ersteinmal in Deutschland angenommen wurde, und ich ziehe weg aus Deutschland, ist dies dann eine Funktionsverlagerung?
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Nein, die Nationalität spielt keine Rolle. Wichtig ist, wo die Umsätze zuordenbar sind, dies wäre bei einer deutschen Betriebstätte alle Umsätze, die dort erwirtschaftet werden.
Man könnte hier dann aber argumentieren, dass die Lizenz in einem Drittstaat verwendet wird und daher dort der Umsatz stattfindet. Sofern dort aber keine Betriebstätte liegt, droht eine Nichtbesteuerung.
Mit einem Wegzug aus Deutschland erübrigend sich dies natürlich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt