Gerne zu Ihrer Frage:
Selbst wenn "jedes Haus kleiner 30 Kubikmeter Volumen hat und genug Abstand zum Nachbarn hat" müssen Sie immer noch beachten, dass es sich um ein Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB handelt und Ihrer Schilderung nach zu Wohnzwecken dienen soll, vgl. dazu den o.g § 35 Absatz 3 unter Nr. 7. "Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung."
Als eine solche unzulässige Verfestigung der Splittersiedlung wurde von der nachfolgenden Rspr. angesehen: Einrichtung einer weiteren Wohnung (BVerwG NVwZ 1999, 295), Teilung eines Wohnhauses zur Schaffung einer zweiten Wohneinheit (OVG Lüneburg BRS 42 Nr. 95), Umwandlung einer Scheune in ein Wohngebäude (BVerwG NVwZ 1985, 825), sowie die Errichtung von Wochenendhäusern zwischen ortsfest abgestellten Wohnwagen (BVerwG ZfBR 1987, 296).
Ferner auch die Umwandlung einer Bootshütte mit Aufenthaltsraum in ein Wohnhaus oder Wochenendhaus (BVerwG NVwZ 2000, 1048); zusammenfassend BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz Rn. 97-103.
Wenngleich zwar der Grundsatz, dass eine nicht der Funktion des Außenbereichs zugeordnete Bebauung als eine unerwünschte, vom Gesetzgeber missbilligte Splittersiedlung und Zersiedlung des Außenbereichs anzusehen ist nicht ausnahmslos gilt ...
(Eine solche Ausnahme ist anzunehmen, wenn sich die Siedlungsart im Außenbereich als die herkömmliche Siedlungsform darstellt. In den Grenzen, die durch dieses Herkommen gezogen sind, kann auch die Beibehaltung dieser Siedlungsform nicht als Vorgang der Zersiedlung gewertet werden, BVerwG RdL 1976, 262;)
...sollten Sie aber dennoch wegen der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe und der sehr kasuistischen (Einzelfall bezogenen) Rspr. in und zu § 35 BauGB tunlichst eine Voranfrage an die zuständige Baubehörde richten, um auf der sicheren Seite zu sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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