Sachbeschädigung bzw. Teilbeschädigung vs. Schönheitsreparatur

10. August 2022 08:05 |
Preis: 85,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

mit Auszug der Mieter wurde eine Sachbeschädigung auf der ca. 30m² Terrasse festgestellt und im Abnahmeprotokoll festgehalten: Ca. 12m² der Fläche sind mit Lasur- und Farbflecken überzogen.

*********************************************
Im (grünen) Mietvertrag (Stand 2019/01) ist hierzu folgendes vereinbart:

§13 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume, Schaden

2. [...]Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, deren Anlagen und Einrichtungen, die von ihm schuldhaft verursacht werden. [...]
3. [...]Der Mieter hat dem Vermieter jeden an der Mietsache entstanden Schaden Oder Mangel unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Mietsache eine unvorhergesehene Gefahr droht oder wenn sich ein Dritter ein Recht an der
Mietsache anmaßt. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des darauf beruhenden Schadens verpflichtet. [...]

§18 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses die gemäß §14 fälligen Schönheitsreparaturen durchzuführen.
2. Sind die Mieträume beschädigt oder befinden sie sich in einem über die normale Abnutzung hinausgehenden Zustand, hat der Mieter dem Vermieter Schadenersatz zu leisten.
Als Schaden gilt es auch, wenn der Mieter die Wände und Decken der Mieträume mit ausgefallenen Farben/Materialien versehen hat und der Vermieter oder der Nachmieter deshalb die Mieträume nicht mit üblichem Aufwand und durchschnittlichen Kosten nach eigenem Ermessen und Geschmack gestalten können.
3. Die Mieträume sind dem Vermieter sorgfältig gereinigt zu übergeben.
*********************************************

Zum Sachverhalt:

Die Kündigung erfolgte fristgerecht. Der Schaden wurde während des gesamten Mietverhältnisses nicht gemeldet. Als Verursacher des Schaden wurde anfänglich die ehemaligen Mieter der darüberliegenden Wohnung genannt. Klingt nicht plausibel, da Flecken auch im überbauten Teil vorzufinden sind. Mittlerweile steht der Mieter jedoch für den Schaden ein. Eine chemische Reinigung blieb wirkungslos.

Ein vom Vermieter eingeholtes Angebot zur Instandsetzung der gesamten Terrasse beläuft sich auf 4.200€ Brutto. Das Angebot beinhaltet den Rückbau der bestehende Platten, Einebnen des vorhanden Kiesbettes, Terrassenplatten schneiden und verlegen.
Preis inkl. Material und Lohnaufwand.


1. Der Mieter ist mit Umfang des Angebotes nicht einverstanden. Argumentiert wird, dass nur ein Teil der Terrassenfläche durch den von Ihnen verursachten Schaden betroffen ist. Durch den Austausch der gesamten Fläche handelt es sich um eine Schönheitsreparatur mit dessen
Witterungsschäden (allgemeine Abnutzung) beseitigt werden die in der Zuständigkeit des Vermieters liegt.

Sollte dies gültigem Mietrecht entsprechen, und nur der beschädigte Teil der Terrasse ersetzt werden, würde ein Flickwerk an unterschiedlich farbigen Platten entstehen. Dies wiederum hätte langfristige Folgen für den Vermieter, da die Terrasse optisch verschandelt ist und damit insgesamt
der Wert des Mietpreises wie auch den Wert der Immobilie geschädigt würde.

Frage #1:
Wie ist die Lage rechtlich zu beurteilen? Welche Rechte stehen Mieter / Vermieter zu? Gibt es vergleichbare Fälle, bzw. Referenzurteile?

Ist es zutreffend, dass Mieter nur die Beseitigung der von Ihm beschädigten Terrassen ersetzen muss? Und falls ja, kann dann verlangt werden, eine entsprechende Umrandung oder Abgrenzung für eine optische Aufwertung durchzuführen? Ein Flickwerk gilt es zu vermeiden.


2. Vergleichsangebote sind von Handwerker auf Grund Fachkräftemangel nicht zu erhalten. Anfragen an zwei weitere Handwerker blieben unbeantwortet. Der Mieter bezeichnet das ihm vorgelegte Angebot als "exorbitant überteuert" und verlangt Vergleichsangebote.

Frage #2: Welche Rechte stehen dem Mieter zu dies einzufordern oder zu beurteilen? Schließlich entstehen Aufwände seitens des Mieters, deren Begleichung ebenfalls zur Frage steht.

3. Der Mieter hat zwischenzeitlich einen Handwerker aufgetrieben welcher die gesamte Terrassenfläche für 2.100€ instand setzen würde. Bei diesem Angebot handelt sich jedoch eindeutig Schwarzarbeit und wird keinen falls von uns beauftragt.

Interessant ist jedoch, dass der Mieter dieser Angebotshöhe sowie dem kompletten Austausch der gesamten Fläche zustimmt.

Frage #3: Abhängig von Punkt 1, stellt sich hier die Frage ob eine gütliche Einigung i.H. der genannten Summe sinnvoll erscheint. Welches Vorgehen ist Ihrer Meinung nach sinnvoll?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung und Rückmeldung.

10. August 2022 | 09:57

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


der Mieter hat den Schaden zu ersetzen, was unabhängig von der Frage nach Schönheitsreparaturen zu bewerten ist.

Allerdings sind nur die beschädigten Teilflächen auszutauschen; danach sicherlich bestehende leichte Farbunterschiede sind von Ihnen als Vermieter hinzunehmen (AG Neuss, Urt.v. 14.02.1990, Az.: 30 C 326/88; LG Düsseldorf, Urt.v. 28.09.2010, Az.: 11 O 614/03).

Allerdings wird es darauf ankommen, inwieweit der Farbunterschied noch zumutbar ist, was dann im Einzelfall das Amtsgericht entscheiden wird.


Kommt man zu dem Schluss, dass Farbabweichungen nicht hinnehmbar sind, hätten Sie einen Anspruch auf eine komplette Neuverlegung.

ABER: Insoweit hat der Mieter dann recht, als ja auch schon ältere, nicht beschädigte Flächen ersetzt werden, Sie also eine komplett neue Terrasse dann bekommen. Das hat zur Folge, dass Sie sich dann den Austausch der nichtbeschädigten Flächen unter dem Gesichtspunkt Neu-für-alt werden anrechnen lassen müssen (OLG Koblenz, Urt.v. 26.06.2003, Az.: 5 U 192/03), da Sie nicht besser dastehen sollen, als vor dem schädigenden Ereignis.


Bei der Berechnung des Abzuges wird dann das Alter des alten Belages, dessen Zustand und dessen Qualität eine gewichtige Rolle spielen, müsste ggfs. durch einen Sachverständigen ermittelt werden.

Bei Austausch von rund 60% nicht beschädigter Fläche kann es dann zu einem entsprechend großen Abzug kommen



Sicherlich kann der Mieter einwenden, dass es günstigere Angebote gibt, wobei aber der Mieter dann entsprechende Angebote auch einholen sollte.


Genau das hat er aber offenbar gemacht, wenn es ein günstigeres Angebot gibt.

Sicherlich sollten und dürfen Sie keine Schwarzarbeit in Auftrag geben, da es nicht nur eine Straftat wäre, sondern auch keine Gewährleistungsansprüche bestehen. Dazu auch

https://rabohledotcom.wordpress.com/2019/07/08/schwarzarbeit-die-unendliche-geschichte/

Daher sollten Sie auch keinen Auftrag erteilen; hier sollte es überhaupt Aufgabe des Mieters sein, dann diesen Handwerker zu beauftragen. Der Mieter hat das Recht, den Schaden selbst zu beseitigen, sofern es eben fachgerecht ausgeführt wird; alles andere wäre dann Sache des Mieters, wobei Sie nur deutlich machen, dass Sie keine Schwarzarbeit auf Ihrem Grundstück dulden.


Ob der Mieter es also die fachgerechte Schadenbeseitigung selbst macht, sich im Rahmen einer Freundschaftshilfe von dritter Seite helfen lässt, oder aber Geldersatz leistet, bleibt dann ihm überlassen, wobei der Geldersatz die notwendigen Kosten umfassen muss.


Und da haben Sie eben das Problem des Abzuges Neu-für-alt, sodass dann die (mögliche) finanzielle Beteiligung des Mieters dann ungefähr in der Mitte zwischen 2.100 und 4.200 € liegen sollte



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 15. August 2022 | 11:11

Sehr geehrter Herr Bohle,

herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

Wenn dem Mieter zusteht den Schaden selbst zu beseitigen, stellen sich mir drei Fragen:
a) der Schaden hätte laut Mietvertrag unverzüglich anzuzeigen gewesen. Der Mieter ist ausgezogen und somit eigentlich kein "Mieter" mehr. Steht weiterhin das Recht einer Instandsetzung zu?
Schließlich ist er seiner Pflicht einer unverzüglichen Schadensmeldung nicht nachgekommen.

b) Wer sichert bei Beseitigung in Eigenregie die Gewährleistung? Es beseht ja keine Geschäftsbeziehung auf dessen die Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können.

c) Wer beurteilt die fachgerechte Beseitigung? Bedeutet fachgerecht durch einen gelernten Fachmann?

Mit freundlichen Grüßen,


Rückfrage vom Fragesteller 15. August 2022 | 11:11

Sehr geehrter Herr Bohle,

herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

Wenn dem Mieter zusteht den Schaden selbst zu beseitigen, stellen sich mir drei Fragen:
a) der Schaden hätte laut Mietvertrag unverzüglich anzuzeigen gewesen. Der Mieter ist ausgezogen und somit eigentlich kein "Mieter" mehr. Steht weiterhin das Recht einer Instandsetzung zu?
Schließlich ist er seiner Pflicht einer unverzüglichen Schadensmeldung nicht nachgekommen.

b) Wer sichert bei Beseitigung in Eigenregie die Gewährleistung? Es beseht ja keine Geschäftsbeziehung auf dessen die Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können.

c) Wer beurteilt die fachgerechte Beseitigung? Bedeutet fachgerecht durch einen gelernten Fachmann?

Mit freundlichen Grüßen,


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. August 2022 | 11:26

Sehr geehrter Ratsuchender,


fachgerecht bedeutet nicht, durch einen Fachmann/Fachfirma, sondern in fachgerechter Art und Weise.

Letztlich müsste es ein Gutachter dann beurteilen, wenn "fachgerecht" zwischen den Parteien streitig ist.

Sofern Sie allerdings schon bei den Arbeiten bemerken, dass es ganz sicher nicht fachgerecht ist (das ist aber dann eben ihr Risiko), können Sie es natürlich sofort bemängeln und die Arbeiten dann stoppen, wenn die Mängel nicht beseitigt werden.


Eine Gewährleistung gegenüber den ausführenden Handwerkern haben Sien nicht.
Aber Sie haben dann immer noch den Ersatzanspruch gegen den Mieter, wenn es eben ncht fachgerecht ist.



Ob dem Mieter das Recht der Selbstvornahme zusteht und Sie ihm eine Frsit setzen müssen, wird von den Gerichten nicht ganz einheitlich beurteilt. Einige Gerichte halten Fristsetzung/Selbstvornahme für entbehrlich, da es ein Schadenersatzanspruch ist; andere Gerichte erwarten aber immer noch diese Fristsetzung zur Selbstvornahme.

Und ich muss Ihnen den sichersten Weg empfehlen, also Frsitsetzung zur ordnungsgemäßen Selbstvornahme.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER