Sehr geehrter Ratsuchender,
der Mieter hat den Schaden zu ersetzen, was unabhängig von der Frage nach Schönheitsreparaturen zu bewerten ist.
Allerdings sind nur die beschädigten Teilflächen auszutauschen; danach sicherlich bestehende leichte Farbunterschiede sind von Ihnen als Vermieter hinzunehmen (AG Neuss, Urt.v. 14.02.1990, Az.: 30 C 326/88; LG Düsseldorf, Urt.v. 28.09.2010, Az.: 11 O 614/03).
Allerdings wird es darauf ankommen, inwieweit der Farbunterschied noch zumutbar ist, was dann im Einzelfall das Amtsgericht entscheiden wird.
Kommt man zu dem Schluss, dass Farbabweichungen nicht hinnehmbar sind, hätten Sie einen Anspruch auf eine komplette Neuverlegung.
ABER: Insoweit hat der Mieter dann recht, als ja auch schon ältere, nicht beschädigte Flächen ersetzt werden, Sie also eine komplett neue Terrasse dann bekommen. Das hat zur Folge, dass Sie sich dann den Austausch der nichtbeschädigten Flächen unter dem Gesichtspunkt Neu-für-alt werden anrechnen lassen müssen (OLG Koblenz, Urt.v. 26.06.2003, Az.: 5 U 192/03), da Sie nicht besser dastehen sollen, als vor dem schädigenden Ereignis.
Bei der Berechnung des Abzuges wird dann das Alter des alten Belages, dessen Zustand und dessen Qualität eine gewichtige Rolle spielen, müsste ggfs. durch einen Sachverständigen ermittelt werden.
Bei Austausch von rund 60% nicht beschädigter Fläche kann es dann zu einem entsprechend großen Abzug kommen
Sicherlich kann der Mieter einwenden, dass es günstigere Angebote gibt, wobei aber der Mieter dann entsprechende Angebote auch einholen sollte.
Genau das hat er aber offenbar gemacht, wenn es ein günstigeres Angebot gibt.
Sicherlich sollten und dürfen Sie keine Schwarzarbeit in Auftrag geben, da es nicht nur eine Straftat wäre, sondern auch keine Gewährleistungsansprüche bestehen. Dazu auch
https://rabohledotcom.wordpress.com/2019/07/08/schwarzarbeit-die-unendliche-geschichte/
Daher sollten Sie auch keinen Auftrag erteilen; hier sollte es überhaupt Aufgabe des Mieters sein, dann diesen Handwerker zu beauftragen. Der Mieter hat das Recht, den Schaden selbst zu beseitigen, sofern es eben fachgerecht ausgeführt wird; alles andere wäre dann Sache des Mieters, wobei Sie nur deutlich machen, dass Sie keine Schwarzarbeit auf Ihrem Grundstück dulden.
Ob der Mieter es also die fachgerechte Schadenbeseitigung selbst macht, sich im Rahmen einer Freundschaftshilfe von dritter Seite helfen lässt, oder aber Geldersatz leistet, bleibt dann ihm überlassen, wobei der Geldersatz die notwendigen Kosten umfassen muss.
Und da haben Sie eben das Problem des Abzuges Neu-für-alt, sodass dann die (mögliche) finanzielle Beteiligung des Mieters dann ungefähr in der Mitte zwischen 2.100 und 4.200 € liegen sollte
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bohle,
herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.
Wenn dem Mieter zusteht den Schaden selbst zu beseitigen, stellen sich mir drei Fragen:
a) der Schaden hätte laut Mietvertrag unverzüglich anzuzeigen gewesen. Der Mieter ist ausgezogen und somit eigentlich kein "Mieter" mehr. Steht weiterhin das Recht einer Instandsetzung zu?
Schließlich ist er seiner Pflicht einer unverzüglichen Schadensmeldung nicht nachgekommen.
b) Wer sichert bei Beseitigung in Eigenregie die Gewährleistung? Es beseht ja keine Geschäftsbeziehung auf dessen die Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können.
c) Wer beurteilt die fachgerechte Beseitigung? Bedeutet fachgerecht durch einen gelernten Fachmann?
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Herr Bohle,
herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.
Wenn dem Mieter zusteht den Schaden selbst zu beseitigen, stellen sich mir drei Fragen:
a) der Schaden hätte laut Mietvertrag unverzüglich anzuzeigen gewesen. Der Mieter ist ausgezogen und somit eigentlich kein "Mieter" mehr. Steht weiterhin das Recht einer Instandsetzung zu?
Schließlich ist er seiner Pflicht einer unverzüglichen Schadensmeldung nicht nachgekommen.
b) Wer sichert bei Beseitigung in Eigenregie die Gewährleistung? Es beseht ja keine Geschäftsbeziehung auf dessen die Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können.
c) Wer beurteilt die fachgerechte Beseitigung? Bedeutet fachgerecht durch einen gelernten Fachmann?
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Ratsuchender,
fachgerecht bedeutet nicht, durch einen Fachmann/Fachfirma, sondern in fachgerechter Art und Weise.
Letztlich müsste es ein Gutachter dann beurteilen, wenn "fachgerecht" zwischen den Parteien streitig ist.
Sofern Sie allerdings schon bei den Arbeiten bemerken, dass es ganz sicher nicht fachgerecht ist (das ist aber dann eben ihr Risiko), können Sie es natürlich sofort bemängeln und die Arbeiten dann stoppen, wenn die Mängel nicht beseitigt werden.
Eine Gewährleistung gegenüber den ausführenden Handwerkern haben Sien nicht.
Aber Sie haben dann immer noch den Ersatzanspruch gegen den Mieter, wenn es eben ncht fachgerecht ist.
Ob dem Mieter das Recht der Selbstvornahme zusteht und Sie ihm eine Frsit setzen müssen, wird von den Gerichten nicht ganz einheitlich beurteilt. Einige Gerichte halten Fristsetzung/Selbstvornahme für entbehrlich, da es ein Schadenersatzanspruch ist; andere Gerichte erwarten aber immer noch diese Fristsetzung zur Selbstvornahme.
Und ich muss Ihnen den sichersten Weg empfehlen, also Frsitsetzung zur ordnungsgemäßen Selbstvornahme.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg