Sehr geehrte Fragestellerin,
besten Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten darf:
Das Rechtsmittel, das hier in Betracht kommt, ist die Anfechtung (§§ 119 ff. BGB).
"Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war [...] kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde", § 119 Abs. 1 BGB.
Durch die Angabe in der Anzeige, dass das Kfz nur einen Vorbesitzer habe, wurde bei Ihnen ein entsprechender Irrtum hervorgerufen. Es handelt sich um einen sog. Eigenschaftsirrtum. Das ist ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache. Verkehrswesentlich sind eben auch die Anzahl der Vorbesitzer, da mit einer höheren Zahl von Vorbesitzern ein Wertverlust des Kfz einhergeht.
Daneben könnte auch eine Anfechtung wegen Täuschung nach § 123 BGB in Betracht kommen. Die Beweislast dafür, dass die Angabe bzgl. der Anzahl der Vorbesitzer in der Anzeige vorsätzlich falsch und nicht nur ein Versehen war, liegt allerdings bei Ihnen.
Sie können daher gegenüber dem Verkäufer die Anfechtung erklären. Das sollte schriftlich geschehen und Sie sollten den Zugang der Anfechtung beim Verkäufer nachweisen können. Wenn Sie die Anfechtung erklären wollen, muss dies unverzüglich geschehen, also spätestens innerhalb von ein paar Tagen, nachdem Sie den Irrtum bemerkt haben.
Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass der Vertrag nichtig ist. Sie können dann den Kaufpreis heraus verlangen, sind dem Verkäufer aber möglicherweise zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser bereits Aufwendungen im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags getätigt hat (dies gilt natürlich nicht im Falle einer arglistigen Täuschung).
Taktisch nachteilig ist natürlich, dass der Kaufpreis bereits gezahlt ist. Falls der Verkäufer sich weigert, die Anfechtung zu akzeptieren und Ihnen den Kaufpreis nicht zurückzahlt, dann können Sie zur Vermeidung eines Rechtsstreits auf Ihren Gedanken zurückgreifen, dem Verkäufer 10 % des Kaufpreises anzubieten (oder versuchen, eine andere für Sie akzeptable Lösung zu finden).
Ich wünsche zunächst viel Erfolg! Sollten Sie in dieser Sache anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
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