Investition in Haus der Eltern/Schwiegereltern: wie am besten vertraglich absichern?

25. Juni 2022 22:23 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau und ich (als Hintergrund: wir sind seit über 30 Jahren verheiratet; ich kenne meine Schwiegereltern somit schon sehr lange und wir verstehen uns sehr gut) möchten in das Haus meiner Schwiegereltern (miteinander verheiratet und die Eigentümer des Hauses; beide knapp 80 Jahre alt; das Haus ist ein Altbau) investieren, und zwar in zumindest eine Photovoltaikanlage mit Speicher, aber evtl. zusätzlich auch eine energetische Sanierung, wie Einbau einer Wärmepumpe oder Verbesserung der Isolation.

Das Haus incl. Grund ist nahezu abbezahlt (ganz wenige 10000 € noch Schulden), hat - ohne die Investition - einen Wert von mindestens 400000 € und die Investition wird sich im Bereich von 25000 € (falls nur PV-Anlage mit Speicher) bis 80000 € bewegen.

Die Grundidee ist, dass (neben dem Gewinn für die Umwelt) meine Schwiegereltern damit jeden Monat mehr Geld zur Verfügung haben, z.B. für Reisen, da ihre Energiekosten nach der Investition stark sinken.

Meine Frau und ich (kein Ehevertrag, also Zugewinngemeinschaft) möchten das Geld erst zum Zeitpunkt des Verkaufs des Hauses zurück (incl. angemessener Zinsen, die wir direkt mit meinen Schwiegereltern vertraglich vereinbaren würden) aber möchten in einem Vertrag natürlich sicherstellen, dass dies auf jeden Fall der Fall sein wird, egal wie die Zukunft verläuft. Bislang sind die Schwiegereltern bei guter Gesundheit, aber man weiß ja nie.
Falls dies relevant ist: meine Frau wird später aller Voraussicht nach 1/3 des Hauses erben.

Bitte zeigen Sie auf, wie so ein Vertrag aussehen könnte, so dass er für alle Parteien positiv ist.

26. Juni 2022 | 00:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Sinnvollerweise ist ein Darlehensvertrag mit einer bestimmten Verzinsung und eines bestimmt Darlehensbetrages festzusetzen.

Es kann eine fixe Laufzeit vereinbart werden, da allerdings auch festgehalten werden, dass mit dem Verkauf der Immobilie das Darlehen fällig zu stellen ist.

Um die Rückzahlung des Darlehens sicherzustellen, könnte eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden in Höhe des Darlehens.

Dies würde auch die Erben binden, da das Grundstück auf die Erben übergeht. Wichtiges in diesem Zusammenhang, dass festgehalten wird, dass das Darlehen aus dem Erbe zu begleichen ist, damit niemand also auf die Idee kommt, ein Drittel davon abzuziehen, da die Darlehensgeberin auch später Erbin ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. Juni 2022 | 20:55

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Park,

das heißt für mich, die Lösung wäre also ein zweckgebundenes Privat-Darlehen. Ihre Antwort ist recht knapp ausgefallen und ich habe daher folgende 3 Verständnisfragen dazu:


1) Eine fixe Darlehens-Laufzeit sehe ich für den geschilderten Fall (Eigentümer des Hauses beide knapp 80 Jahre alt) nicht als passend an.
Sie erwähnen dies nicht, aber könnte auch vertraglich vereinbart werden, dass das Darlehen fällig zu stellen ist a) mit dem Verkauf der Immobilie (also vielleicht auch zu Lebzeiten der Haus-Eigentümer) oder b) mit dem Versterben beider Haus-Eigentümer (sprich' wenn das Grundstück auf die Erben übergeht)?


2) Sie schreiben im Zusammenhang mit der Eintragung einer Grundschuld über den Darlehensbetrag:
"Dies würde auch die Erben binden, da das Grundstück auf die Erben übergeht. Wichtiges in diesem Zusammenhang, dass festgehalten wird, dass das Darlehen aus dem Erbe zu begleichen ist, damit niemand also auf die Idee kommt, ein Drittel davon abzuziehen, da die Darlehensgeberin auch später Erbin ist."

Wenn nur im Vertrag festgehalten würde, dass das Darlehen aus dem Erbe zu begleichen ist, dann müsste genau doch meine Frau 1/3 des Darlehens selbst begleichen oder verstehe ich etwas grundsätzlich falsch? Wollten Sie eigentlich schreiben, im Vertrag niederzuschreiben, dass die *anderen* Erben das komplette Darlehen aus dem Erbe begleichen müssen?


3) Wäre es vorteilhaft, wenn ich der Darlehensgeber wäre und nicht meine Ehe-Frau gegenüber ihren Eltern, um die die Problematik unter Punkt 2) zu vermeiden?

Vielen Dank im voraus.


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juni 2022 | 21:47

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

1.

Ja, das ist möglich, sollte aber auf jeden Fall auch durch ein Kündigungsrecht der Darlehensgeber ergänzt werden, dann haben Sie mehr Kontrolle.

2.

Nein, bei der Grundschuld das Darlehen, laut Vertrag nur die Erben. Es könnte ja sein, dass die Frau das Erbe ausschlägt oder im Wege der Auseinandersetzung gar keinen Anteil am Haus erwirbt. Daher ist mit der Grundschuld die Investition an das Haus gebunden.

3.

Hier sehe ich keinen elementaren Unterschied, wenn nur Sie Darlehensgeber wären, schulden würde die Rückzahlung immer noch der Nachlass.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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