Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich kann leider nicht beurteilen, ob in der Sache selbst die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtig bzw. juristisch nachvollziehbar fundiert und begründet war.
Nach meiner fast 30 jährigen Berufserfahrung sind Stellungnahmen zu einem Hinweisbeschluss im Hinblick auf § 522 II ZPO höchst selten erfolgreich. Das Berufungsgericht verbleibt in der Regel bei seiner zuvor dargestellten Rechtsansicht.
Aufgrund einer Gesetzesänderung in 2011 gibt es entgegen der früheren Rechtslage nun nach § 522 III BGB eine Möglichkeit der Anfechtung. Dies aber nur dann, und zwar in Gestalt der sog. Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Wertgrenze des § 544 ZPO erreicht wird. Dies setzt dann voraus, dass Sie mit mehr als 20000 Euro beschwert sind. Unabhängig von dieser Beschwer steht Ihnen immer die Möglichkeit der sog. Rechtsbeschwerde offen nach § 574 ZPO . Diese ist aber auch nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, und zwar wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Hier stellt die Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa: BGH, Beschluß vom 4. 7. 2002 - V ZB 16/02) sehr hohe Hürden auf. Da ich aber den Inhalt Ihres Verfahrens nicht kenne, rate ich Ihnen an, dies umgehend mit Ihrem Anwalt zu besprechen, da diese binnen Monatsfrist nach Zustellung des Beschlusses eingereicht sein muss.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Klein, 24.06.2022
danke für ihre schnelle Antwort.
Ich möchte noch Fragen zur Rechtsbeschwerde stellen.
Gehört die noch zu den Aufgaben des Berufungsanwalts, oder ist das eine neue Angelegenheit?
Besteht dabei Anwaltspflicht?
An welches Gericht richtet sich die Beschwerde?
Sind folgende Beschwerdegründe gravierend:
Das Berufungsgericht hat einen neuen Aspekt in den Streit eingeführt,
die Gewährleistungszeit beim Werkvertrag beträgt nicht immer 2 Jahre.
Ein Gutachter hat nicht die Fragen beantwortet, die im Beweisbeschluss gestellt waren. Es hat keine Verhandlung in der nächsten Sitzung gegeben.
Die streitgegenständliche Rechnung hat der Gutachter nicht zur Basis seiner Arbeit gemacht, sondern eine fiktive Rechnung erstellt. Das Gericht hat mich zu deren Zahlung verurteilt. Ich konnte mich dazu nicht äußern.
Das Berufungsgericht hat eine konkludente Bestellung und Bestellungsannahme angenommen.
Die Leistung des Werkunternehmers war wertlos. Mein entsprechender Vortrag ist nicht besprochen worden. Ist die Leistung dann unstreitig wertlos?
Ist eine Gegenvorstellung denkbar? Ich will mich so verhalten, dass eine Verfassungsbeschwerde Aussicht hat.
Ich habe vor dem AG alleine gekämpft.
Wenn Sie meiner Entscheidung eine Richtung gäben, wäre das schön. Vielleicht kämen wir dann weiter ins Geschäft.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Um diese Fragen zu beantworten, müsste ich das Urteil des Amtsgerichts und den Beschluss des Landgerichtes lesen. Ggf können Sie mir diese direkt per Mail an mich übersenden. Grundsätzlich besteht hier Anwaltszwang, wobei es sich um eine neue Angelegenheit handelt.
Eine Gegendarstellung ist zwar möglich, aber ohne jede Aussicht auf Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein