Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach dem Gesetz sind Sie zum Erscheinen bei Gericht verpflichtet. Im Zivilverfahren kann das Gericht auch eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhaltl der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. In allen anderen Fällen verbleibt es bei der persönlichen Einvernahme.
Sie müssen nur dann nicht vor Gericht erscheinen, wenn schwerwiegende Verhinderungsgründe vorliegen (Erkrankung). In einem solchen Fall teilen Sie dem Gericht bitte unverzüglich mit, dass und warum Sie nicht zu dem festgesetzten Termin kommen können. Dies sollten Sie schriftlich mitteilen und dem Gericht auch entsprechende Nachweise vorlegen (ärztliches Attest).
Wenn Sie Ihr Ausbleiben nicht rechtzeitig und genügend entschuldigen, haben Sie mit Nachteilen zu rechnen. Zunächst wird das Gericht Ihnen die durch Ihr Fernbleiben entstandenen Kosten auferlegen. Darüber hinaus müssen Sie mit einem Ordnungsgeld und bei Nichtbezahlung mit Ordnungshaft rechnen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Anfrage in zufriedenstellender Weise beantwortet habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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