Arbeitsvertrag - Überstunden & Kurzarbeit

22. Juni 2022 20:23 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Abend, sind folgende Klauseln in einem Arbeitsvertrag rechtens und empfehlen Sie diese so zu unterschreiben? Wenn nicht, wie kann man diese anpassen?

1. Sie verpflichten sich, bei betrieblichem Bedarf bis zu den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten Mehrarbeit bzw. Überstunden zu leisten. Diese sind mit dem monatlichen Grundgehalt (zur Info: 2.400 € bei 35h/Woche) abgegolten.

2. Der Arbeitgeber ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zur Einführung von Kurzarbeit berechtigt, falls er die vorhandenen Mitarbeiter vorübergehend nicht oder nicht in betriebsüblichem Umfang beschäftigen kann.

Ich bitte um Einschätzung. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen,
Karina H.

22. Juni 2022 | 21:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Überstunden
Die Klausel ist zu unterteilen in die Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden und die pauschale Abgeltung.

Die Klausel ist sehr pauschal ("bei betrieblichen Bedarf") und könnte daher bereits gegen das Transparenzgebot verstoßen. Darüber hinaus ist die geforderte Flexibilität mit +13 Stunden bei einem 35 Stunden-Vertrag deutlich höher als der vom BAG erkannte Rahmen von 25%. Daher dürfte die Anordnung schon unwirksam sein.

Die pauschale Abgeltung übersteigt ebenso die vom BAG anerkannte Grenze von 20%, so dass auch dieser Teil der Klausel unwirksam ist.

2. Kurzarbeit
Solche Kurzarbeitsklauseln unterliegen ebenfalls der AGB-Kontrolle. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt hierzu noch nicht vor. Das BAG hat in einer Entscheidung 1994 lediglich ein uneingeschränktes und voraussetzungsloses Anordnungsrecht durch Tarifvertrag abgelehnt (BAG NZA 1995, 134). Allerdings hat das LAG Berlin-Brandenburg (NZA-RR 2011, 65) eine Kurzarbeitsklausel für unwirksam gehalten, wenn sie keine Ankündigungsfrist vorsieht und nicht Umfang und Ausmaß der Kurzarbeit sowie den betroffenen Personenkreis bestimmt. Vor diesem Hintergrund dürfte die Klausel unwirksam sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sönke Doll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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