Einreise nach Bulgarien mit befristeten Aufenthaltstitel möglich?

12. Juni 2022 13:34 |
Preis: 60,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Hallo,

wir wollen demnächst Urlaub in Bulgarien machen. Ich würde gerne wissen ob ich ebenfalls problemlos in Bulgarien Urlaub machen kann. In keiner der bulgarischen Botschaften konnte ich irgendjemanden erreichen, daher stelle ich die Frage hier und freue mich über Ihre Hilfe.

Frage: Ist eine Einreise und Ausreise nach Bulgarien mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Deutschland und einem ansonsten usbekischen Nationalpass (gültig bis Ende 2024) problemlos möglich? Der Aufenthaltstitel ist befristet auf den 06.11.22. Anmerkung auf dem Aufenthaltstitel: 31 ABS. 2 (ich gehe mal von § 31 abs. aufenthg aus).

Reiseantritt 27.07.22 und Dauer 1 Woche.

Einsatz editiert am 13.06.2022 12:20:27

13. Juni 2022 | 16:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da Bulgarien noch nicht Mitglied des Schengenraums ist, können Sie leider nicht zu den Konditionen des Schengener Grenzkodex' nach Bulgarien reisen. Deshalb reichen deutsche Aufenthaltserlaubnis und usbekischer Reisepass nicht aus.

Sie benötigen folglich grundsätzlich ein nationales bulgarisches Visum (s.a. https://www.mfa.bg/upload/57455/05-01-2021_EN_VisaRegime_for_foreigners_ordinary_passports.pdf ). Weitergehende Informationen finden Sie auf https://www.mfa.bg/en/services-travel/consular-services/travel-bulgaria/visa-bulgaria . Dort wird auch ausgeführt, dass Bulgarien schon jetzt die EU-Verordnung 2018/1806 anwendet - diese sieht eine (Schengen-) Visumpflicht für usbekische Staatsangehörige leider vor. Dementsprechend wird es für Sie auch eines bulgarischen Visums bedürfen.

Eigentlich müsste Ihnen die bulgarische Botschaft in Deutschland dazu verbindlich Auskunft geben können. Inmitten steht nämlich bulgarisches Recht, zu dem dieses Portal leider auch keine verbindlichen Auskünfte geben kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 13. Juni 2022 | 18:11

Hallo Geißlreiter,

ersteinmal vielen Dank für Ihre Antwort.

Eine Nachfrage hätte ich jedoch noch. Es heißt ja, dass Bulgarien zum 31.01.2012 beschlossen hat Inhaber eines Schengen Visums und Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung (ausgestellt von einem Schengenstaat) die Ein- und Ausreise zu erlauben und das ohne, dass ein Visum benötigt wird.

Ich weiß dass mein Sohn - mit einer jedoch unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung (ebenfalls usbekischer Nationalpass) - 2018 ohne ein Visum beantragen zu müssen nach Bulgarien reisen konnte. Damals erzählte er dasselbe: Bulgarien sei zwar offiziell noch kein Schengenstaat aber seit 2012 ist die Einreise so gestaltet als wäre Bulgarien ein Schengenstaat.

Trifft das in meinem Fall nicht zu? Ich habe ja eine (zwar befristete) Aufenthaltsgenehmigung von einem Schengenstaat (Deutschland).

Würde mich über eine Antwort dahingehend freuen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juni 2022 | 23:25

Sehr geehrter Fragesteller,

ich habe die offiziellen Informationen des bulgarischen Außenministeriums wiedergegeben (siehe Quellen). Dort heißt es u.a.:

Seit seinem Beitritt zur EU im Jahr 2007 wendet Bulgarien die Verordnung (EG) 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 an, die durch die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, kodifiziert wurde.

Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein (Art. 3 Abs. 1 der zitierten Verordnung [VO]). Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit (Art. 4 Abs. 1 VO). Usbekistan findet sich in der Liste des Anhangs I. Das war übrigens auch in der Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 schon so gewesen. Kann es ggf. sein, dass Ihr Sohn damals eine doppelte Staatsangehörigkeit hatte?

Nach den Ausführungen des bulgarischen Außenministeriums reicht alternativ zum Visum eine zyprische, rumänische oder kroatische Aufenthaltserlaubnis. Von Aufenthaltserlaubnissen anderer Mitgliedsstaaten des Schengenraumes ist nicht die Rede.

Eine verbindliche Auskunft kann Ihnen leider nur eine staatliche bulgarische Stelle erteilen.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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