Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Die Wertermittlung für die Schenkungssteuer hinsichtlich des Wertes für Grundstücke bemisst sich nach dem Bewertungsgesetz, hier § 146 BewG
(den Text der Regelung habe ich Ihnen nachfolgend abgedruckt).
Die Regelung in § 146 Abs. 2 BewG
ist jedoch durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2878
) in der Weise geändert worden, dass die maßgebende Jahresmiete nicht mehr aus dem Durchschnitt der in den letzten drei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt „erzielten“ Jahresmiete abgeleitet wird, sondern dass der Grundbesitzwert künftig (bis zu der verfassungsrechtlich gebotenen Neuregelung) nur aus der im Besteuerungszeitpunkt „vereinbarten“ Jahresmiete ermittelt wird. Mit dieser Änderung sollten die bisherigen Anwendungsprobleme beseitigt werden (vgl. Rößler/Troll, Bewertungsgesetz, § 146 Rdnr. 3 m. w. N. zur Gesetzesbegründung; Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 12 Rdnr. 74 zu den praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des bisher geltenden Rechts).
Hierauf sollten Sie die Finanzverwaltung hinweisen, was in Ihrem Fall bedeuten würde, dass die Ist-Miete gelten würde.
Gleichzeitig sollten Sie auch die jeweiligen Mängel darstellen und argumentieren, dass aufgrund der Mängel die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erzielt werden kann, da im Rahmen einer Vermietung Minderungsrechte bestehen und zudem der Wert des Grundstücks durch die von Ihnen beschriebenen Sachverhalte gemindert ist.
Die Finanzverwaltung hat dies bei ihrer Entscheidung hinsichtlich des Wertes mit zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.com
Bewertungsgesetz
§ 146 Bebaute Grundstücke
(1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke.
(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(3) An die Stelle der Jahresmiete tritt die übliche Miete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
(4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 Prozent, höchstens jedoch 25 Prozent des Werts nach den Absätzen 2 und 3. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.
(5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen.
(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre.
(7) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum.
Antwort
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