Vermietung an Angehörige von GmbH Gesellschaftern

19. Mai 2022 23:02 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Zwei Brüder sind jeweils 50%ige Gesellschafter einer Immobilen GmbH mit einem Wohnobjekt. Das Objekt hat 400 m² Wohnfläche aufgeteilt in 2 Einheiten a 200m². Nun möchten die Gesellschafter ihrer Mutter eine Einheit mit 200 m² vermieten.
Dazu würden die Gesellschafter einen Mietvertrag entweder nur über ca. 100m² Fläche (der genutzten 200m²!) oder zu 40% anstatt 70% der ortsüblichen Miete abschließen. Mehr kann sich die Mutter auf Basis Ihrer Rente nicht leisten. Der Vertrag würde somit nicht mehr fremdüblich sein.
Nun die Fragen:
1) Können die Gesellschafter so ein Modell grundsätzlich machen (d.h. weniger Fläche in den Mietvertrag nehmen oder weniger als 50% der ortsüblichen Miete ansetzten)?
2) Was wären die Rechtsfolgen (Versagung der steuerlichen Anrechenbarkeit von Aufwendungen ist im Prinzip bekannt)

Besten Dank für Ihre Hilfe!

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

"1) Können die Gesellschafter so ein Modell grundsätzlich machen (d.h. weniger Fläche in den Mietvertrag nehmen oder weniger als 50% der ortsüblichen Miete ansetzten)?""2) Was wären die Rechtsfolgen (Versagung der steuerlichen Anrechenbarkeit von Aufwendungen ist im Prinzip bekannt)"

Möglich ist es grundsätzlich schon, an Verwandte verbilligt zu vermieten.

Auf keinen Fall aber zu empfehlen ist eine falsche Angabe der qm Fläche im Mietvertrag. Die Angaben im Mietvertrag sind nicht für das Finanzamt relevant, sondern auch für die Abrechnung der Nebenkosten, so dass hier die Flächenangabe richtig sein muss. Es handelt sich im rechtlichen Sinne um eine Urkunde, bezüglich derer es Wahrheitspflichten gibt und falsche Angaben bis hin zu einer strafrechtlichen Relevanz sein können.
Die falsche Flächenangabe ist auch nicht notwendig, weil erlaubt ist, an Angehörige verbilligt zu vermieten.
Auch für den Mieter können sich Konsequenzen ergeben, denn auch dieser muss ggf. den Mietvertrag vorlegen, etwa bei Ämtern, falls Leistungen beantragt werden sollen.

Die Zahlungen müssen auch tatsächlich fließen, nicht etwa irgendwie bar oder verrechnen oder ähnliches. Sonst können mit der Vermietung zusammenhängende Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Hinsichtlich der Miethöhe ist noch zu beachten, dass wenn die Warm- Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt, das Finanzamt die Werbungskosten kürzt, weil es von einer teilentgeltlichen Vermietung ausgeht, § 21 Abs. 2 EStG.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

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