Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Behörde hat Recht. Nach §5 FZV darf sie den Betrieb untersagen. Sie hätte auch den betrieb einschränken können z.B. mit der Maßgabe, dass Sie zum TÜV etc. fahren. Dies hat Ihnen jedoch die Behörde nunmehr nochmal ausdrücklich untersagt, was ebenfalls ein Verwaltungsakt ist. Somit ist die Ansage gültig. Legen Sie dagegen keinen Widerspruch ein, verbleibt es bei dem Verbot.
Mithin hilft nur einen Anhänger zu besorgen.
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fahrt zu TÜV und zur Zulassungsstelle, nach Zwangsentstempelung
Verkehrsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein TÜV von meinem PKW ist im Juni 21 abgelaufen, ich wurde von der Zulassungsbehörde mehrmals darauf hingewiesen. Im Dezember 2021 war ich dann beim TÜV und bin durchgefallen. Die Wiedervorführung habe ich versäumt, somit wurde am 30.1.22 mein Auto Zwangsentstempelt (Polizei) und der Betrieb untersagt. Fahrzeugschein und Brief sind noch in meinem Besitz und mein Auto hat noch die Nummernschilder nur ohne Siegel (Stempelplakette).
Ich habe gedacht, dass Auto ist somit automatisch abgemeldet, leider war diese Annahme falsch.
Mein PKW ist aktuell Teilkaskoversichert und auch meine KFZ-Steuer ist bezahlt. Mir fehlt jedoch eine gültige HU und das Siegel. Das Siegel (Stempelplakette) bekomme ich erst nach bestandenen HU.
Die Zulassungsstelle untersagt mir die Fahrt mit diesem PKW zum TÜV und zur Anbringung des Siegels (Stempelplakette) zur Zulassungsstelle.
Begründung: Die Inbetriebnahme wurde mir untersagt (§29.Abs. 5 StVZO i.V. mit §5 Abs. 1 FZV).
Ich dürfe mein KFZ nur per Hänger zum TÜV vorführen, da mir die Inbetriebnahme, durch Anordnung der Zulassungsstelle, verboten wurde
Alternativ könnte ich mein KFZ abmelden, mir dann gleichzeitig das Kennzeichen reservieren und mit einer gültigen EVB (Versicherungsnummer) dürfe ich dann zum TÜV mit dem besagtem PKW fahren. Also nur unter dieser Voraussetzung den PKW in Betrieb nehmen. Grund hierfür ist, dass ich mich aktuell (ohne Abmeldung des PKWs) nicht im Zulassungsverfahren befinde.
Laut:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen)
Abs. (3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf.
Jedoch Ist aber genau das Anbringen des Siegels (Stempelplakette), Bestandteil des Zulassungsverfahrens.
Des Weiteren ist mein PKW zugelassen, da er erstens nicht abgemeldet ist und in Deutschland seit 2007 ein PKW entweder zugelassen oder abgemeldet (außerbetrieb gesetzt) sein kann, aber nicht beides.
Zweitens bin ich KFZ-Steuer pflichtig und nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), bedeutet dies, dass das KFZ zugelassen ist.
Die Steuerpflicht dauert
1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat.
Ist es mir nun gestattet mit meinem PKW zum TÜV zu fahren und anschließend zur Zulassungsstelle, um ein Siegel an meinem PKW wieder anbringen zu lassen, welches von der Polizei bei der Zwangsentstempelung abgekratzt wurde.
Oder ist es richtig, dass mir die Inbetriebnahme untersagt werden kann und ich mein KFZ nur per Hänger zum TÜV bringen kann.
Eine detailliertere Antwort mit Paragraphen ist für mich hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
