Betreuungsunterhalt uneheliche Tochter

17. März 2008 09:25 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Hallo,
meine uneheliche Tochter ist 2 Jahre und 5 Monate alt. Bisher habe ich bei einem Einkommen von ca. 1850€ netto (Steuerkl. 1)immer insgesamt 500€ im Monat an Unterhalt für Tochter und Mutter geleistet.Jetzt bin ich arbeitslos und habe angekündigt das ich ab April nur noch insgesamt 200€ im Monat zahlen kann an Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt bis ich wieder Arbeit habe.
Daraufhin bekam ich Post von dem Anwalt meiner EX Freundin mit der Aufforderung mich :
1.) finanziell komplett bis rückwirkend 2005 auszuziehen
2.) die Anwaltsgebühr i.H.v. 546€ zu zahlen
3.) die Zahlung wieder aufzunehmen in voller Höhe
4.) Von meiner Erbschaft werden Zinserträge angerechnet?

Bezüglich der Ebschaft folgendes: Ich habe ein halbes Haus geerbt (Nov.2007) sowie ein ein bißchen aus Hausrat und Versicherung. Es handelt sich hier wahrhaftig um keine Reichtümer und ich habe ansonsten auch nur Schulden, da mir u.a. die Unterhaltszahlungen aus den letzten 2 Jahren auch spürbar zu schaffen gemacht haben.
Jetzt meine Fragen:
1.) Wie wird eine Erbschaft in dem Fall angerechnet auf den Betreuungsunterhalt? Falls ja , wie?
2.) Meine Ex verdient sich auch Geld dazu, wie wird das gegengerechnet und woher weiß ich was Sie tatsächlich verdient?
3.) Muß ich dem Anwalt der Gegenseite bezahlen, ich habe ihn nicht gebucht?
4.) Was muß ich der gegenseite alles mitteilen bezüglich der Erbschaft?

Ein kleiner Hinweis noch an dieser Stelle falls DU es liest!
Ich fühle mich von Dir verfolgt und habe es satt ständig nach Besuchsterminen betteln zu müssen!Auch Väter haben Rechte!!!

Für ehrliche Hilfe wäre ich dankbar, da ich so langsam mit dieser Sache am verzweifeln bin.

17. März 2008 | 11:29

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.

zu 1:
Die Erbschaft wird zu Ihrem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzugerechnet. Schulden aus der Erbschaft sind in Abzug zu bringen.
Die Erbschaft ist auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.
Auch Zinsen aus der Erbschaft sind nach Abzug von Steuern und Kosten dem Einkommen hinzuzurechnen.

Ist die Haushälfte z. B. vermietet, so werden die Mieteinkünfte nach Abzug der notwendigen Ausgaben Ihrem Einkommen hinzugerechnet.
Wohnen Sie selbst in dem Haus, so ist der Wohnwertvorteil Ihrem Einkommen hinzuzurechnen.

zu 2:
Sofern die Kindesmutter eigenes Einkommen hat, so wird dies auf den Unterhaltsbedarf wegen Betreuung angerechnet.
Sie sollten die Kindesmutter zur Offenlegung der Einkünfte auffordern.
Kommt sie der Aufforderung nicht nach, so kann das Einkommen geschätzt werden.

zu 3:
Die Anwaltskosten der Gegenseite könnten Ihnen gegenüber gem. § 1613 II BGB als Sonderbedarf des Kindes geltend gemacht werden, da die Beauftragung auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes für das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind geschah.
Bei den aussergerichtlichen Anwaltskosten handelt es sich dann um Sonderbedarf gem.§ 1613 II BGB , da die Anwaltskosten hier Mehrkosten im Sinne eines unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarfs sind.

Des weiteren wären die Anwaltskosten von Ihnen zu zahlen, wenn Sie mit der Unterhaltsleistung bereits in Verzug wären.
Da Sie die Minderzahlung ab April angekündigt haben, sind Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug.

Grds. hat derjenige, der aussergerichtlich einen Anwalt beauftragt, diesen auch zu bezahlen.
Hier könnte aber, wie schon gesagt, eine Ausnahme über § 1613 II BGB greifen.
Die Entscheidungen zu dieser Problemaik sind jedoch sehr unterschiedlich, so dass hier nur eine erste Einschätzung vorgenommen werden konnte.
Sollten Sie auf Unterhalt verklagt werden und diesen Prozess verlieren, so müßten Sie auch den gegnerischen Anwalt zahlen.


zu 4:
Hinsichtlich der Erbschaft sollten Sie der Kindesmutter mitteilen, was und in welcher Höhe Sie geerbt haben.
Schulden und Belastungen, die evtl. mit der Erbschaft auf Sie übergegangen sind, sind auch mitzuteilen, da sie in Abzug gebracht werden können.
Zinserträge aus der Erbschaft sind mitzuteilen.


Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.

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Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.


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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2008 | 12:07

Danke für die Antwort, aber eine Frage hätte ich noch, was bedeutet "längerer Zeitraum" und was heißt dann rechtshängig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. März 2008 | 10:19

Sehr geehrter Ratsuchender!
"Längerer Zeitraum" bedeutet hier, dass das Erbe nicht nur für einen Monat angerechnet wird, in dem Sie dann den Höchstsatz an Unterhalt zu zahlen hätten, sondern beispielweise auf 1 oder 2 Jahre umgerechnet wird.
Dies ist aber auch von der Höhe der Erbschaft abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung.

"Rechtshängig" bedeutet, dass eine Klage dem Klagegegner vom Gericht zugestellt wurde. Damit sind alle Parteien von der KLage in Kenntnis gesetzt und das Verfahren läuft.

Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben.

Für eine weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen im Rahmen der Mandatierung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.

ANTWORT VON

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