Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Hotelbuchungen auf der Internetplattform "hrs" handelt es sich um eine Vermittlungstätigkeit für einen Beherbergungsvertrag mit dem entsprechenden Hotel, d.h. bei Buchung auf der Plattform kommt direkt zwischen dem Kunden und dem Hotel ein Vertrag zustande.
"hrs" ist insoweit als Vermittler eingeschaltet und muss Nebenpflichten für den Vertragsabschluss einhalten. "hrs" hat beispielsweise dafür Sorge zu tragen, dass das abgegebene Angebot auf eine Übernachtung auch an das Hotel weitergeleitet wird. Mit der Buchungsbestätigung wird insoweit ein Beherbergungsvertrag mit dem Hotel abgeschlossen. Dafür erhält "hrs" eine Vermittlungsprovision. Die Vermittlungstätigkeit ist in den AGBs von "hrs" explizit genannt. Es bieten zwar viele Vermittler grundsätzlich Hilfe bei der Rückerstattung an aber der Vertragspartner ist das Hotel. Insoweit wäre eine Klage gegen das Hotel zu richten.
Es ist leider nicht ungewöhnlich, dass sich die Beteiligten aus der Verantwortung ziehen wollen. Allerdings ist die Rechtslage hier eindeutig. Ich rate Ihnen deshalb dem Hotelier eine konkrete Zahlungsfrist zu setzen und anschließend Klage vor dem zuständigen Amtsgericht zu erheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
Vielen Dank, das passt.
Kann ich die Kosten für diese Rechtsberatung mit in Rechnung stellen?
Sie können die Kosten für diese Rechtsberatung als Verzugsschaden gem. § 286 BGB geltend machen. Es handelt sich hierbei um vorprozessuale Rechtsberatungskosten, die erforderlich und zweckmäßig waren.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt