Hotel oder Buchungsportal (HRS): Wen verklagen bei Schaden durch Nichterfüllung?

| 6. Mai 2022 10:44 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Melvin Grimm

Ich habe einen Schadensersatzforderung: Ein Berliner Hotelier ließ mich bei der Ankunft vor der Tür stehen, da ich gemäß der geltenden Bestimmungen nur 3G war, er aber 2G verlangte.

Es ist unstrittig, dass er das nicht durfte. Der Hotelier weigert sich aber, den entstandenen Schaden zu zahlen, da er, wörtlich, "nichts unterschrieben" hätte, ich hätte keinen Vertrag mit ihm, sondern mit dem Hotelportal, HRS.

Ich schrieb das Hotelportal an. Das reagierte positiv und verlangte von mir sämtliche Belege zu meiner Schadensersatzforderung, u.a. ein kostenpflichtiges ärztliches Attest.
Heute die Antwort:

"Wir haben das Anliegen genau überprüft und informieren Sie darüber dass hier keine Kosten von uns übernommen werden können.
Da wir, laut HRS AGB , der Vermittler sind, bitten wir Sie, um Ihre Kosten hier zu verlangen, sich direkt an das zu Hotel wenden, denn der Beherbergungsvertrag als Basis für evetuelle Forderungen ist zwischen Hotel und Gast, also Ihnen, geschlossen."

Wer hat recht? Wen muß ich verklagen? Bei hunderttausenden Buchungen über booking.com und HRS sollte es Präzedenzfälle genug geben - aber ich habe im Netz keine gefunden.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei Hotelbuchungen auf der Internetplattform "hrs" handelt es sich um eine Vermittlungstätigkeit für einen Beherbergungsvertrag mit dem entsprechenden Hotel, d.h. bei Buchung auf der Plattform kommt direkt zwischen dem Kunden und dem Hotel ein Vertrag zustande.

"hrs" ist insoweit als Vermittler eingeschaltet und muss Nebenpflichten für den Vertragsabschluss einhalten. "hrs" hat beispielsweise dafür Sorge zu tragen, dass das abgegebene Angebot auf eine Übernachtung auch an das Hotel weitergeleitet wird. Mit der Buchungsbestätigung wird insoweit ein Beherbergungsvertrag mit dem Hotel abgeschlossen. Dafür erhält "hrs" eine Vermittlungsprovision. Die Vermittlungstätigkeit ist in den AGBs von "hrs" explizit genannt. Es bieten zwar viele Vermittler grundsätzlich Hilfe bei der Rückerstattung an aber der Vertragspartner ist das Hotel. Insoweit wäre eine Klage gegen das Hotel zu richten.

Es ist leider nicht ungewöhnlich, dass sich die Beteiligten aus der Verantwortung ziehen wollen. Allerdings ist die Rechtslage hier eindeutig. Ich rate Ihnen deshalb dem Hotelier eine konkrete Zahlungsfrist zu setzen und anschließend Klage vor dem zuständigen Amtsgericht zu erheben.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Melvin Grimm
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 6. Mai 2022 | 15:41

Vielen Dank, das passt.
Kann ich die Kosten für diese Rechtsberatung mit in Rechnung stellen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Mai 2022 | 17:29

Sie können die Kosten für diese Rechtsberatung als Verzugsschaden gem. § 286 BGB geltend machen. Es handelt sich hierbei um vorprozessuale Rechtsberatungskosten, die erforderlich und zweckmäßig waren.

Mit freundlichen Grüßen

Melvin Grimm
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. Mai 2022 | 17:41

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tiptop. Habe nicht viel geboten, weil ich dachte, dass es eh nur eine Standardfrage ist, aber die Antwort war trotzdem detailliert und ausführlich.

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