Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Solange die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht rückwirkend aufgehoben wurde, entfaltet sie Tatbestandswirkung. Das bedeutet, dass die Blaue Karte unabhängig davon, dass zu früheren Zeiten die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlagen, als gültig behandelt wird.
Die Frist von 21 Monaten nach § 18c Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann leider nicht noch weiter unterschritten werden. Es handelt sich hierbei um das absolute gesetzliche Minimum.
Die vorgenannte Frist bemisst sich allein nach der Zeit, in welcher Sie eine
Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 ausgeübt [haben] und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet [haben] oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens [nachweisen].
Freiwillige Rentenzahlungen für andere Zeiten und Voraufenthalte in Deutschland spielen folglich leider keine Rolle.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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