Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Gläubiger werden in der Tat bei der Forderungsanmeldung auf die Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle verweisen, da der Auszug aus der Insolvenztabelle einen vollstreckbaren Titel darstellt.
Das zuständige Insolvenzgericht wird Sie dann informieren, wenn ein Gläubiger eine Forderung wegen vorsätzlicher, unerlaubter Handlung angemeldet hat. Sie können dann eine Stellungnahme abgegeben und insbesondere Widerspruch gegen den Zusatz der Forderung aus unerlaubter Handlung erheben.
Wird der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen in einem Präsenzprüfungstermin angesetzt, so ist in dem Termin vor dem Insolvenzgericht persönlich der Widerspruch zu erheben. Wird das Verfahren schriftlich durchgeführt, so ist der Widerspruch schriftlich einzulegen.
Der Widerspruch ist für jede Forderung gesondert zu erheben. Der Widerspruch muss grundsätzlich nicht begründet werden.
2. Der Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung wird durch das Insolvenzgericht in die Insolventabelle eingetragen.
3. Gegen den Widerspruch können die Gläubiger Klage auf Feststellung des Bestehens der Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung vor dem zuständigen Gericht erheben. Dies ist nicht das Insolvenzgericht. Die Gläubiger werden hierbei auf den Tabellenauszug aus dem vorherigen Verfahren verweisen.
Meist werden die Gläubiger durch die anfallenden Kosten für das Feststellungsverfahren abgeschreckt.
Auch Sie können gegen die Forderung mit dem Zusatz aus unerlaubter Handlung negative Feststellungsklage erheben, was aufgrund der anfallenden Kostenvorschüsse nicht anzuraten ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, die meine Frage jedoch leider nur unzureichend, jedenfalls aber nicht vollständig beantwortet.
Es liegt hier die Besonderheit vor, dass die Forderungen und insbesondere auch die Attribute der vorsätzlichen unerlaubten Handlung durch die Insolvenztabelle bereits tituliert sind. Wenn ich mir die gesetzlichen Regelungen anschaue, komme ich in diesem Fall mit der bloßen Einlegung des Widerspruchs nicht weiter, vielmehr muss ich den Widerspruch nach § 184 Abs. 2 InsO selber mit einer Feststellungsklage zwingend weiterverfolgen. Ist das zutreffend? Und falls ja, kann über den Weg einer Klage nach § 184 Abs. 2 InsO auch das Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung beseitigt werden, auch wenn das Insolvenzgericht in meinem vormaligen Insolvenzverfahren das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in der Insolvenztabelle bereits rechtskräftig festgestellt hat?
Vielen Dank für die Klarstellung und den Hinweis.
Die Titulierung des Zusatz aus unerlaubter Handlung der Insolvenzforderung hatte ich in der Tat unberücksichtigt gelassen.
In diesem Fall ist im Falle einer entsprechenden Forderungsanmeldung mit dem Zusatz der unerlaubten Handlung, wie beschrieben Widerspruch einzulegen. Darüber hinaus besteht die Obliegenheit innerhalb eines Monats Feststellungsklage durch Sie zu erheben, die hierbei nur den Zusatz aus unerlaubter Handlung zum Gegenstand hat. Die isolierte Verfolgung des Widerspruch hinsichtlich des Zusatzes der Forderung aus unerlaubter Handlung ist möglich, Andres/Leithaus, Komm. InsO, § 184, Rndr. 5
Ich hoffe, dies beantwortet Ihre Frage vollumfänglich.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt