Terrasse auf Garagendach

9. März 2022 13:13 |
Preis: 69,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Terrassen auf Garagendächern haben die Abstandsfläche zu wahren. Es zählt die objektive Eignung zum Aufenthalt auf der Terrassenfläche.

Hallo,
In unserem Neubau (BaWü) haben wir auf der Garage eine genehmigte Terrasse mit 2,5m Abstand zum Nachbarn.
Im Bauantrag war der Rest der Garage mit Kiesel geplant. Da sich die Fläche aufgrund der Ausrichtung optimal für Bepflanzungen eignet, würden wir das nun gerne so machen.
Dürfen wir den Belag einfach ändern? Wenn wir Pflanzen oder Kräuter setzen, müssen diese auch erreichbar sein und für die Arbeit an den Pflanzen braucht es eine Absturzsicherung.
Dürfen wir das Geländer einfach um unsere Garagen bauen? (Unsere Garage steht an der Grenze und grenzt an die Garage des Nachbarn)

Also zwei Fragen dürfen wir den Rest der (Garagen)-Dachterrasse bepflanzen?
Falls ja:
Dürfen wir das Geländer um unsere Garagen machen? (Einhaltung der Terrassenfläche selbstverständlich) Oder muss ein extra Geländer hin? Oder muss das genehmigt werden?

Ich bedanke mich schon im Voraus .

Liebe Grüße

Einsatz editiert am 09.03.2022 13:48:30

9. März 2022 | 14:09

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Pflanzen sind bauordnungsrechtlich nicht relevant. Deshalb dürfen Sie die genannte Fläche auch bepflanzen, ohne deswegen die vorgesehenen Abstandsflächen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) zu missachten.

Ein Geländer auf der Garage ist abstandsflächenrechtlich unbedenklich, als die Fläche nicht die objektive Eignung einer Terrassenfläche erhält. Deshalb müsste die Fläche so ausgestaltet sein, dass sie einen Aufenthalt (außer zu Zwecken der Pflanzenpflege) dort nicht zulässt (also etwa keine Rasenfläche). Dann könnte sich das Geländer, wenn es grenzständig steht, auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO stützen als Teil der Garage (Höchstmaß 3,0 m). Wenn Sie die Mindestabstandsfläche von 2,5 m auch hier einhalten, gäbe es ohnehin keine abstandsflächenrechtlichen Probleme.

Wenn Sie das geplante Geländer neu ziehen oder ergänzen wollen, benötigen Sie eine Tektur bzw. eine Änderung der erteilten Baugenehmigung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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