Befristetes Mietverhältnis, Räumung

6. März 2022 14:44 |
Preis: 35,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Wohnung ist befristet vermietet bis 31.03.2022. Der Mieter Ist nicht mehr erreichbar, vermutlich ins Ausland weggezogen. Er ist mit drei Monatsmieten im Verzug. Ich habe einen Zweitschlüssel.

Wie ist hier die beste Vorgehensweise. Muss ich bei einem befristeten Mietverhältnis die Räumungsklage anstrengen, oder kann ich die Wohnung nach der Mietlaufzeit einfach betreten und die Kaution einfach für die nicht bezahlte Miete einbehalten?

6. März 2022 | 15:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Auch bei einem befristeten Mietverhältnis muss der Mieter den Besitz an der Wohnung aufgegeben haben, damit Sie wieder über diese verfügen können. Dies geschieht üblicherweise durch Rückgabe der Schlüssel.

Da eine Rückgabe hier offensichtlich nicht erfolgt ist, sind Sie hier grds. gehalten, eine Räumungsklage einzureichen. Ggf. können Sie über eine Melderegisterauskunft beim Einwohnermeldeamt herausfinden, ob und wohin sich Ihr Mieter abgemeldet hat. Wenn trotz aller Bemühungen keine Adrese ermittelbar ist, kann eine Räumungsklage im Wege der sog. öffentlichen Zustellung zugestellt werden.

Wenn Sie jetzt einfach in die Wohnung gehen, können Sie sich wegen Hausfriedensbruch strafbar machen (wird aber nur auf Antrag des Mieters verfolgt).

Zudem liegt verbotene Eigenmacht vor, was bedeuten kann, dass sich der Mieter ggf. wieder in die Wohnung klagen bzw. Schadensersatz geltend machen könnte.

Sie dürfen im Ergebnis die Wohnung grds. nur betreten, wenn Gefahr in Verzug vorliegt, d.h. z.B. ein Todesfall oder ein Wasserschaden o.ä., der die Substanz gefährdet oder es eben ganz klare Anzeichen gibt, dass der Mieter den Besitz an der Wohnung aufgegeben hat. Ob z.B. erhebliche Gerüche ausreichen, die aus einer verlassenen Wohnung dringen, ist im Einzelfall zu entscheiden, aber in der Regel eher zu verneinen.

Wenn Sie in die Wohnung gehen sollten, sollten Sie dies auf jeden Fall unter Hinzuziehung eines Zeugen tun und bei einer Räumung auch ggf. vorhandenes Inventar genau dokumentieren. Ich verweise hier auf eine Entscheidung des BGH mit Urteil vom 14.07.2010, VIII ZR 45/09 (https://openjur.de/u/67561.html), wo ein Mieter nach mehreren Monaten plötzlich wieder aufgetaucht ist und dann Schadensersatz für seine Möbel geltend gemacht hat. Aufgrund der verbotenen Eigenmacht des Vermieters kamen ihm hier erhebliche Beweiserleichterungen bei der Schadensschätzung zugute.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

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