Mahnung und Anwaltsschreiben

9. März 2008 22:00 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Mai 2007 hat meine Frau nach der Geburt unseres Sohnes eine Milchpumpe in einer Apotheke geliehen. Ein von meiner Frau beigebrachtes Rezept reichte nicht aus, da der Leihzeitraum über ein Quartal hinaus ging. Die Apotheke sagte meiner Frau zu, dass man sich um die Erstellung des Folgerezeptes kümmern wolle und man von sich aus auf den Gynäkologen zugehen werde.

Danach haben wir von der Apotheke keine weitere Nachricht erhalten, insofern war die die Angelegenheit für uns erledigt.

Am 29.02.08 erreichte uns nun eine Nachricht der Post, dass ein Einschreiben zur Abholung beriet liege. Da ein Wochenende anlag und wir danach zwei Tage nicht anwesend waren, konnte uns dies nicht zugestellt werden. Das Einschreiben/Rückschein konnte von meiner Frau erst am 05.03.08 abgeholt werden. Mit diesem Einschreiben wurde uns eine Mahnung der Apotheke zugestellt. Laut Mahnung (vom 26.02.08) sollten wir bis zum 04.03.08 den fälligen Beitrag von 82,50€ entrichten. Dieser Mahnung lag eine Rechnung mit Datum 04.09.07 bei, die wir jedoch nie erhielten. Natürlich konnte der Beitrag von uns nicht rechtzeitig bezahlt werden, zumal wir den Sachverhalt zunächst klären mussten.

Am 06.03.08 bekamen wir ein Schreiben des Anwaltes des Apothekers mit Datum 05.03.08 (im Übrigen sein Sohn!), der uns wiederum eine Frist bis zum 11.03.08 zur Zahlung des Beitrages setzte, er die Forderung ansonsten gerichtlich geltend machen werde. Dem Schreiben lag selbstverständlich die Kostenaufstellung des Anwaltes bei, die wir ebenfalls zu entrichten hätten (46,41€.)

Auf Nachfrage meiner Frau teilte ihr der Apotheker mit, dass man seinerzeit von der Gynäkologin ein Rezept nicht mehr habe bekommen können. Daher stamme die Forderung.

Meine Fragen dazu: wie ist die Fristsetzung zu bewerten, wenn ein Einschreiben/RS nicht rechtzeitig zugestellt werden konnte? Ist eine Mahnung überhaupt rechtens, wenn die ursrpüngliche Rechnung gar nicht zugestellt wurde? Auf welcher Seite liegt die Beweisführung diesbezüglich? Ich kann natürlich nicht beweisen, dass ich die Rechnung nicht erhielt.

Aus meiner Sicht hat der Apotheker die Forderung einfach übersehen und versucht sie nun mittels "Einschüchterung" geltend zu machen - Zumal der Anwalt sein Sohn ist.

Welche weitere Vorgehensweise ist nun angezeigt?

Vielen Dank für Ihre Information.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Grundsätzlich haben Sie eine Leistung in Anspruch genommen. Sofern Sie kein Rezept erhalten haben, werden Sie die Miete bezahlen müssen.

Die Rechnung haben Sie spätestens per Einschreiben erhalten, so dass eine Zahlung ab diesem Zeitpunkt möglich war.

Die Zahlung war wegen § 271 BGB fällig.

Fraglich ist nur, ob Sie mit der Leistung im Verzug sind. Hierzu ist eine Mahnung mit angemessener Frist Voraussetzung. Zum Zeitpunkt des Anwaltschreibens war damit wegen des ersten Einschreibens kaum Verzug gegeben.

Voraussetzung für Verzug ist alternativ wegen § 286 III BGB der Zugang einer Rechnung. Diese müsste der Apotheker darlegen. Ob hier ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der für den Zugang spricht und Sie den Nicht-Zugang beweisen müssten, kann ich nicht prüfen. Dies wird im Zweifel tatrichterlliche Entscheidung sein.

Momentan ist davon auszugehen, dass die Forderung zu bezahlen ist. Ob die Anwaltskosten zu zahlen sind, halte ich für problematisch.

Weisen Sie daher zunächst die Anwaltskosten zurück unter Hinweis auf den fehlenden Verzug. Die Hauptforderung sollte (zunächst unter Vorbehalt) gezahlt werden, bis die Frage nach dem Rezept mit dem Gynäkologen geklärt werden konnte.

Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

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