Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einschlägig ist § 19 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB):
Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Eine textliche Festsetzung des Bebauungsplanes fordert in Ihrem Fall eine Grundstücksfläche von mindestens 300 qm pro Wohnung/Wohneinheit. Das ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässig (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 C 1/97 –, Rn. 13, juris).
Zwar können Sie von den jetzigen 1.097 qm 548 qm abschreiben und ein eigenständiges neues Grundstück bilden, doch dürften Sie dieses dann wegen der o.g. Festsetzung leider nur mit einem Wohngebäude mit einer Wohneinheit bebauen.
Sofern Sie das heutige Grundstück mit einem weiteren Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten bebauen, so wäre zwar der Festsetzung Genüge getan, eine spätere Teilung des Grundstücks entsprechend Ihrer Vorstellung würde aber gegen § 19 Abs. 2 BauGB verstoßen. Die Bauaufsichtsbehörde wäre dann berechtigt, die Baugenehmigung für das neue Haus zu widerrufen und die Rückgängigmachung der Teilung anzuordnen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013 – 2 BV 12.760 –, Rn. 35, juris).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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