Anrechnung einer Erbschaft auf Erziehungsrente sowie Grundsicherung

14. Februar 2022 10:11 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich erhalte seit mehreren Jahren Erziehungsrente, das ist eine Hinterbliebenenrente, da mein früherer Ehepartner verstorben ist, und ich ein eigenes behindertes Kind (40 Jahre, geistig behindert) betreue. Dafür erhalte ich auch Pflegegeld (728 €/Monat für die Pflegestufe 4) sowie Kindergeld.
Meine Fragen sind:
1. Inwieweit hätte eine zu erwartende Erbschaft (ca. 65.000 €) Einfluss auf die Höhe meiner Erziehungsrente?
2.Wie würde sich eine zu erwartende Erbschaft (ca.20.000€) auf die Grundsicherung meines Sohnes auswirken?
3. Gibt es Möglichkeiten, die eventuellen Anrechnungen der Erbschaft in beiden Fällen zu vermeiden?
Ich bedanke mich im Voraus recht herzlich für eine aufschlussreiche Auskunft.

14. Februar 2022 | 11:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

zu 1.)
Die Erbschaft ist kein Einkommen im Sinne des § 18a SGB IV, welches auf die Erziehungsrente angerechnet wird.

zu 2.)
Die Erbschaft wird auf die Grundsicherung angerechnet. Dabei gilt folgendes, wenn die Erbschaft vor Bezug der Grundsicherung anfällt, zählt die Erbschaft als Vermögen, wenn Sie während des Leistungsbezuges anfällt, als Einkommen.

zu 3.)
Wenn Sie wissen, wann Sie erben, bzw. Ihnen der Geldbetrag aus der Erbschaft zu fließt, könnten Sie eine Zurechnung der Erbschaft als Einkommen vermeiden, wenn Sie keinen Antrag auf Grundsicherung stellen. Dann fällt die Erbschaft in einen Zeitraum ohne Leistungsbezug und zählt bei erneutem Leistungsbezug als Vermögen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen oder mich per E-Mail anschreiben.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 15. Februar 2022 | 10:57

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen dank für Ihre aufschlussreiche Antwort.
Erlauben Sie mir bitte dazu noch 2 Fragen zu stellen.

1. Hätte vorab eine geldliche Schenkung Einfluss auf meine Erziehungsrente und müsste ich eine Erbschaft oder Schenkung der Rentenversicherung mitteilen?

2. Ihr letzter Satz erschließt sich mir leider nicht so recht. Welche kleinen Sachverhaltsänderungen würden denn zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen?

Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Februar 2022 | 12:39

Sehr geehrter Fragesteller,

zu 1.)
Nein, auch eine Schenkung ist kein Einkommen. Sie müssen dies nicht mitteilen, wenn Sie Zinsen erzielen, sind diese Zinsen Einkommen aus Kapitalvermögen und müssen dann gemeldet werden.

zu 2.)
Dies ist nur ein allgemeiner Hinweis meinerseits.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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