Haftung der Komplementärgesellschaft nach Löschung der Gmbh& Co. KG

11. Februar 2022 12:51 |
Preis: 50,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


12:56

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine GmbH & Co. KG betrieb ein Handelsgewerbe. Die Gesellschaft befindet sich nun in Liquidation.

Aus dem Handelsgewerbe könnten eventuell Kollisionen mit gewerblichen Schutzrechten stattgefunden haben. Laut BGH Urteil verjähren Ansprüche hierzu erst nach frühestens 10 Jahren.

Meine Frage:
Wenn die GmbH & Co. KG demnächst gelöscht wird, aber die Komplementärgesellschaft (GmbH) in anderer Form weiterbetrieben wird, können nach Löschung der KG eventuelle Folgeansprüche gegen die (damalige) Komplementärgesellschaft noch geltend gemacht werden? Oder empfiehlt es sich, die Komplementärgesellschaft dann ebenfalls mit zu liquidieren?

11. Februar 2022 | 14:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Liquidation einer GmbH & Co. KG richtet sich mangels spezieller Vorschriften nach den gesetzlichen Vorgaben für die oHG. Hier sieht § 149 HGB vor, dass die Liquidatoren die Forderungen zu befriedigen haben. Dies gilt nur nicht für endgültig bestrittene Forderungen. Für Eventualverbindlichkeiten wie hier muss indes grds. Sicherheit geleistet werden. Erfolgt dies nicht, haften die Gesellschafter auch nach der Auflösung der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten. Diese Haftung ist aber auf 5 Jahre nach Eintragung der Auflösung ins HR-A begrenzt, § 159 HGB. D.h. so lange sieht sich die GmbH einer eventuellen Haftung ausgesetzt.

Die Liquidation der GmbH richtet sich dagegen nach § §§ 60ff. GmbHG. Der Pflichtenkreis der GmbH-Liquidatoren entspricht im wesentlichen dem der KG-Liquidatoren, d.h. die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind zu tilgen. Allerdings ist hier die Bilanzierungspflicht zu beachten sowie die Vorgabe, dass eine Löschung der GmbH erst nach vollständiger Tilgung der Schulden oder Leistung von entsprechenden Sicherheiten erfolgen darf. Zu den Schulden zählen auch Eventualverbindlichkeiten, auch wenn diese "nur" unter dem Bilanzstrich erwähnt werden müssen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass sich eine GmbH nicht durch ihre Liquidation der Regulierung bestehender Schulden entziehen kann.

Dies vorausgeschickt, darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1) Die GmbH kann sich auch nach der Löschung der GmbH & Co. KG Ansprüchen aus der Beteiligung an dieser ausgesetzt sehen.
2) Eine Liquidation auch der GmbH kann diese Haftung nicht verhindern. Alleine aufgrund der möglichen Haftungsansprüche ist eine Liquidation daher nicht erforderlich.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 11. Februar 2022 | 19:23

Vielen Dank für ihre Antwort.

Es existieren aktuell keine Verbindlichkeiten gegen die KG. Wir möchten nur für den Fall, dass vielleicht in einigen Jahren jemand Ansprüche aus Schutzrechten ableiten möchte, einen klaren "Cut" haben, da wir das Geschäftsfeld ändern.

Deswegen war unser Gedanke, die KG zu liquidieren und das neue Geschäftsfeld dann nur über die Komplementärin zu betreiben in der Hoffnung, dass diese keine haftungsrechtlichen Altlasten mit sich trägt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Februar 2022 | 12:56

Hallo

und vielen Dank für Ihren Nachtrag. Diesem kann ich eine konkrete Nachfrage leider nicht entnehmen. Daher darf ich an dieser Stelle wiederholen, dass aus meiner Sicht eine Liquidation auch der GmbH nicht erforderlich ist. Denn wenn, wie Sie mitteilen, derzeit eine Verletzung fremder Schutzrechte nicht feststeht, ist es wohl nicht wahrscheinlich, dass die GmbH während der Zeit ihrer Nachhaftung entsprechend in Anspruch genommen wird. Freilich wäre das Restrisiko dann latent vorhanden. Wenn Sie dieses zu hoch einschätzen, wäre es durchaus zu überlegen, die GmbH bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist als zu liquidierende Hülle fortbestehen zu lassen und den aktiven Betrieb auf eine neue Gesellschaft zu verlagern. Das sich in diesem Fall evtl. stellende Thema einer Existenzvernichtungshaftung sehe ich nach den mitgeteilten Umständen hier nicht.

Freundliche Grüße

Thomas Henning
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