offene Feuer im Garten

7. März 2008 15:55 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema

Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Nachbarn haben eine Feuerstelle im Garten errichtet, in der Holzabfälle verbrannt werden, bzw. im Sommer "Lagerfeuer" eingerichtet werden.
Geruch und Qualm belästigen uns, da dieses in die Zimmer dringt bzw. das Verbleiben auf der Terrasse unmöglich macht.
Mündliche Bitten, das Feuer zu unterlassen wurde ignoriert.Wir möchten die Nachbarn nun auf die Rechtslage hinweisen und um Einstellung der Feuer bitten.
Wie ist die Rechtslage ? Welche Gesetze und Paragrafen greifen? Nach unserer Kenntnis ist das Nachbarschaftsrecht gültig in Verbindung mit dem Landesimmissionsschutzgesetz und BGB??
Wir wohnen im Land Brandenburg.
Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Anders als in den meisten anderen Bundesländern ist in Brandenburg der Rückgriff auf allgemeine (Unterlassungs-) Vorschriften nicht notwendig. Der von Ihnen erwähnte Fall ist dort bereits explizit gesetzlich geregelt.

Einschlägige Vorschrift ist hierbei § 7 LImschG („Verbrennen im Freien“) der besagt, dass das Verbrennen sowie Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.

Wie häufig in ähnlich gelagerten Fällen, lässt sich eine abschließende Beurteilung aufgrund interpretationsbedürftiger Begrifflichkeiten nur schwer vornehmen. Erreichen die Rauchbelästigungen durch die Lagerfeuer jedoch tatsächlich einen Grad, der sogar den Aufenthalt auf der Terrasse nicht mehr erlaubt, so dürften die oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen unschwer erfüllt sein. Dies gerade auch aus dem Grunde, weil dem alleinigen Abbrennen von Stoffen keine sozialtypische Geltung zukommt, wie es etwa beim Grillen der Fall wäre.

Ein Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften ist bußgeldbewehrt und dessen Schutz kann auch unter Zuhilfenahme der Polizei durchgesetzt werden.


Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.

Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung Kollegen zu empfehlen. Selbstverständlich stehe auch ich Ihnen hierfür weiterhin zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen



Christian Grema
Rechtsanwalt

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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte

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