Sehr geehrter Ratsuchender,
leider ist, was das unberechtigte Betreten Ihrer Wohnung angeht, das Kind ja bereits in den Brunnen gefallen. Sie sollten Ihren Vermieter nachdrücklich darauf hinweisen, dass er ohne Ihr Einverständnis nichts in Ihrer Wohnung zu suchen hat. Sie können ihn auch darauf hinweisen, dass ein solches Verhalten als Hausfriedensbruch nach § 123
des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist.
Hinsichtlich der von dem Makler gemachten Bildaufnahmen sollten Sie diesen (sicherheitshalber schriftlich) auffordern, die Veröffentlichung zu unterlassen und ihm für den Fall des Verstosses eine gerichtliche Verbotsverfügung androhen. Sollte sich der Makler uneinsichtig zeigen, würde ich Ihnen empfehlen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, weise aber darauf hin, dass diese eine eingehende Beratung bei einem Rechtsanwalt nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Tervooren, Rechtsanwalt
Vielen dank für die schnelle Beantwortung.
Das mit der Wohnung betreten ist mir soweit schon mal klar....wunderbar....MUß ich meinen Vermieter jetzt noch zu besichtigungs zwecken mit Interessenten, die ja jetzt wahrscheinlich über den Makler kommen werden, in die Wohnung lassen so lange mein Mietverhältniss noch läuft?????
Mit den gemachten Bildern von dem Makler kann ich meinem Vermieter gegenüber also nicht in irgendeiner Art und Weise "haftbar" machen? ausser das er halt mit ihm die Wohnung ohne vorheriger Absprache betreten hat.Das gleiche gilt dann wohl auch für die Handwerker.
Vielen lieben Dang
MfG
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, Ihrem Vermieter (oder dem von diesem beauftragten Makler) die Besichtigung der Wohnung zu ermöglichen. Dies jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. "Vereinbarung" heisst, dass der Makler Ihnen keine Termine, die Ihnen nicht passen, einseitig vorgeben darf, sondern diese mit Ihnen absprechen muss.
Wie oft Sie eine Besichtigung dulden müssen, wird unterschiedlich bewertet. Eine Besichtigung pro Woche werden Sie wohl auf alle Fälle dulden müssen, mehr als 2 jedoch nicht.
Wegen der Fotos könnte Ihnen ein Schadensersatzanspruch gegenüber Ihrem Vermieter zustehen. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann jedoch ohne nähere Prüfung der Gesamtumstände nicht beantwortet werden. Voraussetzung wäre aber auf alle Fälle, dass Ihnen ein materieller Schaden entstanden ist, was zumindest derzeit wohl noch nicht der Fall ist. Das könnte sich aber ändern, wenn Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Makler mithilfe eines Rechtsanwaltes geltend machen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Tervooren, Rechtsanwalt