Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich empfehle Ihnen, den betroffenen Artikel schon alleine aus Beweissicherungsgründen aufzubewahren.
Denn falls sie diesen aus der Hand geben und an den Verkäufer zurücksenden, können Sie den Beweis darüber, dass der betroffene Artikel von der Artikelbeschreibung abweicht, nicht mehr führen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Firma eBay.
Im Übrigen teile ich Ihnen mit, dass Sie gegenüber dem Verkäufer noch einen Anspruch auf Rückzahlung von EUR 33,50 haben. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn Sie entweder wirksam Ihr Widerrufsrecht ausübten oder den Kaufvertrag wirksam angefochten haben. Auch ein solcher Anspruch aus Sachmängelhaftung kommt unter Umständen in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
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Hallo, besten Dank für die Antwort.
Die Frage stellt sich nun, wie lange ich den Artikel unangetastet aufbewaren muß, oder ich den Artikel, trotz eingeschränkter Funktion nutzen darf, da ich den vollen Preis ja noch nicht erstattet bekommen habe und wohl auf aussergerichtlichem Wege auch nicht erhalten werde. Desweiteren könnte ich natürlich den Artikel mit Ersatzteilen im Wert von ca. 100,- Eur instand setzen, so dass er für mich voll nutzbar wäre. Wenn ich den Artikel dann allerdings zurückgeben muss ???
Sie verstehen bestimmt meinen Zwiespalt !!
Was würden Sie empfehlen ??
Gruss
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, dich ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:
Ich empfehle Ihnen, von Ihrem Schuldner den noch nicht von eBay zurückgezahlten Teil des Kaufpreises unter Fristsetzung per Brief mit Einschreiben/ Rückschein zurückzufordern. Sollte er dem keine Folge leisten, können Sie Ihre Forderung mit gerichtlicher Hilfe gegen den Schuldner durchsetzen (z.B. per Mahn- und nachfolgendem Vollstreckungsbescheid).
Alternativ können Sie auch eBay unter Fristsetzung und unter Hinweis darauf, dass Sie kein Interesse mehr an dem Artikel haben, auffordern, den Artikel zu Beweiszwecken zu übernehmen.
Jedenfalls sollten Sie den Artikel weder benutzen noch reparieren! Denn ansonsten droht Ihnen, dass Sie für den Fall der Rückforderung durch den Verkäufer auf den Kosten der Reparatur sitzen bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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