Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gehört zum Nachlass eine Immobilie und bewohnt diese nur einer von mehreren Miterben, so können die anderen zwar grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung in Höhe einer angemessenen Miete fordern, gekürzt um den Anteil des Miterben am Nachlass.
Rückwirkend geht dies jedenfalls nicht mehr. Sie hatten eine Vereinbarung als Nutzungsentschädigung bis zum Auszug nur die Nebenkosten tragen zu müssen. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem von den anderen Miterben verlangt wird, die Nutzung und Verwaltung der Immobilie neu zu regeln und eine Nutzungsentschädigung in Höhe der hälftigen Miete eingefordert wird (siehe auch der Beschluss des OLG Rostock vom 19.03.2018, Az. 3 U 67/17, https://openjur.de/u/2209374.html), hätte eine höhere Nutzungsentschädigung verlangt werden können. Sodass Sie lediglich die tatsächlich vereinbarte Entschädigung in Höhe der Nebenkosten tragen müssen. Daran ändert auch nichts, dass die Miterbin (Ihre 3-jährige Tochter) in ihrem Haus mit Ihnen gewohnt hat und nicht alleine.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Haeske,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Gilt das auch für mich als gesetzliche Vertreterin? Ich bin ja nicht Miterbin.
Es gibt auch einen E-Mailverlauf mit besagter Frau, in dem es immer nur um die Nebenkosten ging und nie eine Miete thematisiert wurde.
Schon mal ein Danke im Voraus!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ja, wenn die andere Seite eine höhere Nutzungsentschädigung will, hätte sie das früher einfordern müssen bzw. früher eine andere Benutzungsregelung verlangen müssen. Nicht erst nach dem Auszug. Dass eine dreijährige Miterbin nicht alleine ohne einen Elternteil in ihrer ideellen Haushälfte wohnen kann, musste der anderen Seite ja von Anfang klar gewesen sein. Ihre Tochter bzw. Sie als deren gesetzlichen Vertreterin kann als Miterbin selbst bestimmen, wer in der ideellen Haushälfte noch mit ihr wohnen darf. Von einer übermäßigen Belegung kann bei zwei Personen auch noch nicht die Rede sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin