Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
als Privatperson können Sie die Gewährleistung komplett ausschließen. Es kommt auch nicht darauf an, wie lange Sie schon Eigentümer der Immobilie sind und wie alt diese ist.
Sie können allenfalls Ihre eigenen Gewährleistungs- und sonstigen Rechte gegenüber dem Bauunternehmen an den Käufer abtreten, müssen aber nicht selbst als Verkäufer haften. Dies ist eigentlich auch typisch für solche Kaufverträge, hier wird die Haftung immer ausgeschlossen.
Würde man der Ansicht des Notars folgen so müssten Sie im Grunde bei jedem Privatverkauf (also auch auf dem Flohmarkt oder ebay) eine Gewährleistung gewähren solange der Gegenstand nicht älter als 2 Jahre alt ist. Ein solches Risiko kann einem privaten Verkäufer kaum zugemutet werden. Nach Ansicht des Notars wäre dann auch ein Jahreswagen ein Neuwagen.
Weiterhin sind nach der Rechtsprechung sogar je nach Konstellation Gewährleistungsausschlüsse im Verhältnis Baununternehmen zu Bauherr möglich wenn es eine entsprechende individuelle Vereinbarung gibt, siehe z.B. OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011 - I-21 U 57/11:
Zitat:Die vertraglichen Vereinbarungen sind auch wirksam. Dabei kann dahinstehen, ob das hier maßgebliche Regelungskonstrukt, insbesondere der zugunsten der Beklagten zu 2) vereinbarte Gewährleistungsausschluss bezüglich des Rohbaus gem. Teil B Ziff. IX.7 des Vertrages, als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam wäre. Denn aufgrund der vorliegenden unstreitigen Umstände sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich insoweit nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine individuelle Vereinbarung handelt.
Ausgangspunkt der vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen war die ungewöhnliche Konstellation, dass auf dem betreffenden Grundstück bereits ein Rohbau errichtet war, wobei zwischen der Verkäuferin des Grundstücks und der Werkunternehmerin keine Personenidentität bestand. Aufgrund dessen sollte nach dem Willen der Parteien ein Vertrag entworfen werden, der dem Rechnung trägt. Dabei ist der Senat davon überzeugt, dass eine Trennung zwischen den kaufvertraglichen und werkvertraglichen Verpflichtungen einschließlich der damit verbundenen Gewährleistungshaftung bereits vorab zwischen den Parteien dem Grunde nach vereinbart war. So ergibt sich schon aus den ersten, auch vom Kläger geprüften und grundsätzlich akzeptierten Entwürfen (Anl. S 1 und S 2, Bl.149 ff d.A.), dass im Hinblick auf die fehlende Personenidentität zwischen Verkäuferin und Werkunternehmerin eine solche Trennung gewollt war und ausschließlich die Beklagte zu 1) die Errichtungsverpflichtung für das gesamte Bauwerk übernehmen sollte. Auf dieser Grundlage ist der Notar Dr. M mit dem Entwurf der vertraglichen Vereinbarungen beauftragt worden. Dieser hat nach seinen glaubhaften Bekundungen im Senatstermin sodann das dem Vertrag zugrunde liegende Konstrukt - die Trennung der kaufvertraglichen und werkvertraglichen Verpflichtungen sowie den Gewährleistungsausschluss bezüglich des Rohbaus zugunsten der Beklagten zu 2) - individuell entworfen.
Sie sollten den Notar darauf hinweisen, dass es sich hier um einen privaten Verkauf handelt und Sie daher die Gewährleistung entsprechend ausschließen können.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke