Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern Sie hier überhaupt den Schaden zu ersetzen haben, weil dieser über die gewöhnliche Abnutzung hinausgeht, wird zumindest ein Abzug "neu für alt" notwendig sein.
Da die Laminatboden für gewöhnlich nur eine Nutzungsdauer von 10 Jahren haben
vgl. hier https://www.mieterbund.de/mietrecht/mietrecht-a-z/stichworte-zum-mietrecht-m/parkett-und-laminat.html
gehe ich stark davon aus, dass der Vermieter hier ganz wenig bis gar nichts verlangen kann.
Gerne vertrete ich Sie in dieser Angelegenheit außergerichtlich, wenn Ihr Vermieter eine Zahlungsaufforderung gegen Sie erheben sollte.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Morgen,
leider ist Ihre Antwort etwas verwirrend.
Bei "neu für alt" geht es meines Erachtens um die 2 Dielen und wie ist das mit der Arbeitszeit (9 Stunden)?
Dann schreiben Sie, das er wenig bis gar nichts verlangen kann, was ist nun zutreffend, "neu für alt" oder "wenig bis gar nichts" ?
Was bedeutet außergerichtlich und was kostet das in etwa?
MfG
Wenn man einen Schaden verursacht, betrifft der Schadensersatz die gesamte Rechnung, also auch die Zeit, die der Handwerker zur Ersetzung des Schadens benötigt. Somit die gesamten 511 €.
Neu für alt bedeutet nur, dass die bisherige Dauer, die der Belag bereits vorhanden war, in Abzug zu bringen ist.
Wenn man bei diesem Boden von 10 Jahren ausgehen darf und dieser bereit 10 Jahre drin ist, wäre er ohnehin zu ersetzen und der Vermieter kann gar nichts verlangen. Da ich nun aber nicht weiß, ob bei diesem Boden vielleicht auch 15 Jahre angenommen werden könnten, habe ich "wenig bis gar nichts" geschrieben.
Außergerichtlich bedeutet, dass man - bevor es durch den Vermieter zur Klage kommt - durch ein Schreiben an die Gegenseite (also Vermieter) die von diesem Vermieter erhobene Forderung (die er dann aber auch unter Fristsetzung anmahnen müsste, weil sonst Ihre Anwaltskosten nicht erstattungsfähig sind) abwehrt, indem man eindeutig die Rechtslage aufzeigt. Meist vergeht den Leuten an einem Prozess schon dann die Lust, wenn so ein außergerichtliches Anwaltsschreiben mit dazugehörigen Kosten in die Welt gesetzt wird.