Abbruch und Bauantrag

16. Dezember 2021 20:10 |
Preis: 68,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Folgender Sachverhalt:
Wir haben einen Bauantrag eingereicht für:
"Abbruch bestehendes Bürogebäude mit Garage, Neubau MFH mit Garagen".
Das Gebäude, welches wir abbrechen ist Gebäudeklasse 1, dazu bedarf es rechtlich keiner Freigabe durch das Landratsamt, sondern nur um Kenntnisgabe an die Stadt. Dies haben wir gemacht.
Der Bauantrag wurde von der Gemeinde, in der sich das BVH befindet, geprüft und freigegeben.
Der Bauantrag beinhaltet keinerlei Dokumente zum Thema Abbruch, lediglich im Titel ist das Wort Abbruch erwähnt, da wir bereits im Vorfeld die Infos zur Gebäudeklasse und zum Vorgehen (Kenntnisgabe) eingeholt hatten.
Das Landratsamt hat uns nun die Baustelle für den Abbruch, welchen wir schon begonnen haben, gestoppt, mit dem Verweis, dass unser Bauantrag beide Punkte (Abbruch und Neubau) beinhaltet und wir solange nicht abbrechen dürfen, bis der gesamte Bauantrag genehmigt wird.
Der Abbruch darf uns rechtlich gar nicht verwehrt werden vom Landratsamt.
Auf unserer Baustelle stehen nun Maschinen und Abbruchpersonal und dürfen nicht arbeiten. Dies verursacht für uns enorme Kosten.
Auf unsere Bitte, den Abbruch losgelöst vom Neubau zu betrachten, reagiert das Landratsamt nicht.
Wir haben vom "freundlichen Mitarbeiter" des Landratsamtes lediglich den Tipp bekommen, unseren gesamten Bauantrag zurück zu ziehen und einen komplett neuen ohne das Wort Abbruch einzureichen.
Dies kommt für uns aber nicht in Frage, da wir den gesamten Freigabeprozess dann erneut durchlaufen müssten.
Frage:
1. Ist der Baustopp vom Landratsamt rechtens?
2. Welche Möglichkeiten ergeben sich für uns, damit wir den Abbruch zeitnah durchführen können ?
3. Ist es für uns rechtlich möglich, eine Korrektur zum Antrag schicken zu dürfen, in dem wir den Abbruch aus dem Bauantrag heraus nehmen.

16. Dezember 2021 | 21:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1.

Gebäude der Klasse 1 können in Baden-Württemberg verfahrensfrei abgebrochen werden. Zwar sind gewisse Regelungen weiterhin einzuhalten, es bedarf aber keiner Baugenehmigung dafür.

Das Handeln des Landratsamtes erscheint wie reiner Formalismus, da über etwas entschieden werden soll, über das nicht entscheiden werden muss und auch nicht kann, da keine Unterlagen dazu vorliegen. Der Baustopp erscheint mir daher äußerst fragwürdig.

2.

Hat das Landratsamt denn eine schriftliche Verfügung an Sie ausgegeben? Hier könnten Sie im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügung vorgehen. Denkbar wäre auch eine unter 3. dargestellte Klarstellung. Die Baubehörde sollte aber da mitspielen und Ihnen entsprechend etwas ausstellen, dass den Umfang der Prüfung darstellt.

3. Eine Klarstellung des Antrages, ich würde es nicht einmal Korrektur nehmen, ist möglich, immerhin liegt unstreitig keine Prüfungskompetenz der Baubehörde vor.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


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