Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1.
Gebäude der Klasse 1 können in Baden-Württemberg verfahrensfrei abgebrochen werden. Zwar sind gewisse Regelungen weiterhin einzuhalten, es bedarf aber keiner Baugenehmigung dafür.
Das Handeln des Landratsamtes erscheint wie reiner Formalismus, da über etwas entschieden werden soll, über das nicht entscheiden werden muss und auch nicht kann, da keine Unterlagen dazu vorliegen. Der Baustopp erscheint mir daher äußerst fragwürdig.
2.
Hat das Landratsamt denn eine schriftliche Verfügung an Sie ausgegeben? Hier könnten Sie im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügung vorgehen. Denkbar wäre auch eine unter 3. dargestellte Klarstellung. Die Baubehörde sollte aber da mitspielen und Ihnen entsprechend etwas ausstellen, dass den Umfang der Prüfung darstellt.
3. Eine Klarstellung des Antrages, ich würde es nicht einmal Korrektur nehmen, ist möglich, immerhin liegt unstreitig keine Prüfungskompetenz der Baubehörde vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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