Ich bin sozialversicherungspflichtig seit dem 01.06.2021 angestellt und habe für den 01.02.22 gekündigt. Habe ich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub gemäß Paragraf 4 Bundesurlaubsgesetz? Oder nur anteilig?
§ 4 BUrlG regelt für den gesetzlichen Mindesturlaub das volle Entstehen nach sechs Monaten.
Sie haben damit Anspruch auf den vollen Urlaub von vier Wochen (§ 3 Abs. 1 BUrlG) mit Beginn des Dezembers, soweit Ihnen nicht schon anderweitig Urlaub gewährt wurde (§ 6 Abs. 1 BUrlG).
Ob vertraglich vereinbarter Mehrurlaub (über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus) voll oder nur anteilig zu gewähren ist, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, der mir nicht vorliegt.