DWG eg Vertragsabschluss kann nicht widerrufen werden

4. Dezember 2021 11:49 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann ich meine Mitgliedschaft bei der DWG eG Wohnungsbaugenossenschaft widerrufen, obwohl mir mitgeteilt wurde, dass die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht nicht zur Anwendung kommen?

Die Möglichkeit, eine Mitgliedschaft bei einer Wohnungsbaugenossenschaft zu widerrufen, hängt von den spezifischen Bedingungen und Regelungen der Genossenschaft ab, die in der Regel in der Satzung festgelegt sind. In der Regel ist ein Widerruf der Mitgliedschaft nicht vorgesehen, da die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft auf Dauer angelegt ist und nicht wie ein Kaufvertrag rückgängig gemacht werden kann. Allerdings besteht in der Regel die Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu kündigen. Die Kündigungsfristen und -bedingungen sind ebenfalls in der Satzung der Genossenschaft festgelegt. Es ist daher ratsam, die Satzung der DWG eG Wohnungsbaugenossenschaft genau zu prüfen oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um Ihre Optionen zu klären.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde diese Woche von der DWG eG Wohnungsbaugenossenschaft angerufen und leider so manipuliert das ich ein Mitgliedschaft abgeschlossen habe.

Dass das Telefonat einen so clever dazu veranlasst hat und man sich da wirklich zu überreden hat grenzt schon an extremes geschickt. Leider bin ich drauf reingefallen. Auch wurden sämtliche Identifikationen gemacht so das natürlich alles legitim für die DWG eG ist.

Ich war nach dem Telefonat völlig fertig und wollte das alles auch gar nicht. Darauf hin habe ich per Email Widerruf eingelegt um da wieder rauszukommen. Diese Email wurde heute beantwortet:

Die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht kommen nicht zur Anwendung. Insofern können wir Ihr Schreiben
leider nicht nachvollziehen, erachten es als gegenstandslos und bitten Sie, Ihre Mitgliedspflichten in vereinbarter
Weiße zu erfüllen.

Soweit ich mich informiert habe sind die damit leider wohl im Recht.

Da ich leider keine Ahnung habe ob ich da wieder raus kommen ohne die 5 Jahre siehe hier:

Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur DWG eG mit 19 Geschäftsanteilen im Wert von jeweils € 480,00. Ich
verpflichte mich, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. Die
Mitgliedsbeiträge erfolgen in monatlich gleichbleibenden Beiträgen à 40,00 €. Sobald ein Geschäftsanteil vollständig
eingezahlt ist, ist der Vorstand beauftragt einen weiteren Geschäftsanteil anzumelden. Das Eintrittsgeld in Höhe von
10% der Zeichnungssumme wird mit den monatlichen Beiträgen verrechnet und ist nicht rückzahlbar. Die aktuelle
Satzung finden Sie unter www.dwg-eg.de.
Nach Aussprache der Kündigung besteht gemäß §5 der Satzung eine zweijährige Kündigungsfrist auf die freiwilligen
Geschäftsanteile und eine fünfjährige Frist auf die Mitgliedschaft. Die monatlichen Beiträge sollen regelmäßig in
Höhe von 40,00 € erfolgen. Die Beiträge sollen im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen von meinem
Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung abgeführt werden. Hiermit beauftrage ich die Genossenschaft mit der
Abwicklung. Mit der elektronischen Verarbeitung meiner Daten erkläre ich mich einverstanden.


Ich hoffe sehr das es da noch eine Möglichkeit gibt da wieder rauszukommen?

Mit freundlichen Grüßen

4. Dezember 2021 | 13:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Es ist für mich nicht ersichtlich warum in diesem Fall kein Widerrufsrecht bestehen sollte. Deshalb gehe ich davon aus, dass Sie auf jeden Fall widerrufen können, wenn das Gespräch erst diese Woche stattgefunden hat.

Das Geschäftsmodell ist bekannt und in dieser Form auch bereits mehrfach durch die Gerichte behandelt worden.

In diesem Fall wäre es sinnvoll noch einmal schriftlich Widerruf, Widerspruch und Anfechtung zu erklären.

Dazu kann ich Ihnen gerne ein Angebot für ein Rechtsanwaltsschreiben unterbreiten, wenn Sie mir die vorliegenden Unterlagen zukommen lassen. Bitte senden Sie mir dazu eine E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse.

Sie können das auch selbst machen, das hat die selbe rechtliche Wirkung, wird allerdings von solchen Firmen häufig ignoriert oder mit weiteren ähnlichen Antworten belegt, die Sie verunsichern und zu weiterem Druck auf Sie führen.

Mit freundlichen Grüßen


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