Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Klausel im Mietvertrag ist ohnehin nicht wirksam, da sie gegen § 553 III BGB
verstößt. Mit der Antwort auf Ihre Anfrage hat der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung aber eindeutig verweigert und Sie haben daher einen Grund zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist gem. § 540 I BGB
, da der Grund für die Ablehnung ja nicht in der Person des Untermieters liegen kann, wenn der Vermieter nicht einmal bereit ist, sich diesen anzusehen bzw. nähere Informationen zum Untermieter entgegenzunehmen.
Durch das Schreiben des Anwalts ändert sich hieran wohl nichts. Denn zum einen besagt das Schreiben ja offensichtlich nicht, dass der Vermieter die Zustimmung nun doch erteilen wird, falls in der Person des Untermieters keine Gründe liegen, die dem entgegen stehen, sondern nur, dass er sich diesen ansehen wird. Und zum anderen kann man Willenserklärungen nicht einfach nach Belieben abgeben und revidieren. Eine einmal abgegebene Willenserklärung ist bindend und kann nur angefochten werden, wenn einer der gesetzlich geregelten Anfechtungsgründe vorliegt. Hier käme nur eine Anfechtung wegen Irrtums gem. § 119 BGB
in Frage, aber diese wurde durch das Schreiben nach Ihrer Schilderung gar nicht erklärt und wäre nach der Rechtsprechung wohl auch nicht zulässig.
Das Recht zur Kündigung wird daher wohl trotzdem bestehen, allerdings geht das nicht zum Monatsende, sondern nur mit gesetzlicher Frist, also spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573d II BGB
)
Ich hoffe, Ihnen damit eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Sehr geehrte Frau Koch, vielen Dank fuer die ausfuehrliche Antwort. Nur noch mal um sicherzustellen: Der Vermieter schrieb uns auf die Anfrage anfang Februar folgendes: "...Eine Untervermietung wurde in dem Mietvertrag unter Punkt 13 genau geregelt. Gerne kann sich Herr ***** (von uns benannte Person zur Untermiete) bei mir um einen Termin fuer ein Gespraech fuer einen Mietvertrag (fett gedruckt) bemuehen."
Kann der Vermieter/sein Anwalt hierdraus im Nachhinein dies als Irrtum in einem eventuellen Prozess auslegen und somit gem. §119 BGB
unser Sonderkuendigungsrecht anfechten?
Es ist richtig, dass der Anwalt sich nicht auf das Schreiben des Vermieters bezieht und somit auch keinen Irrtum erklaert.
Nochmals vielen Dank und freundliche Gruesse
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Beweislast dafür, dass ein Irrtum vorliegt, trägt derjenige, der anfechten will. Nachdem alleine die Tatsache, dass eine Willenserklärung „Nebenwirkungen“ (hier: Kündigungsrecht des Mieters) hat, die dem Erklärenden nicht gefallen, nicht zu einer Anfechtung berechtigen, wäre die einzige Möglichkeit des Vermieters, zu behaupten und zu beweisen, dass er sich so ungeschickt ausgedrückt hat, dass die Erklärung völlig anders angekommen ist, als sie eigentlich gemeint war. Da der Vermieter aber ja ausdrücklich auf das Verbot im Vertrag hingewiesen und das Wort „Mietvertrag“ zudem auch noch fettgedruckt hat, wird dieser Beweis wohl kaum zu erbringen sein. Letztendlich sind das aber immer Einzelfallentscheidungen, so dass eine sichere Prognose leider nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin