Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Bei der Beantwortung habe ich folgende Annahmen zugrunde gelegt:
- Es gibt keine diesen Fall regelnde Bestimmung im Vertrag.
- Der Grund für die Lieferverzögerung ist Ihnen nicht bekannt.
Demzufolge stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Ob ein Rücktritt vom Vertrag hier möglich ist, hängt primär von den vertraglichen Bestimmungen hierzu ab. Mangels anderweitiger Informationen hierzu muss ich mich auf die Gesetzeslage stützen. Maßgeblich ist hier die Vorschrift des § 323 BGB.
Die Leistung muss hiernach zunächst fällig, d.h. zu diesem Zeitpunkt geschuldet sein. Ist keine Fälligkeit vereinbart, muss anhand des Vertrages ausgelegt werden. Im Zweifel tritt die Fälligkeit mit Vertragsschluss ein.
Unter der Prämisse, dass Fälligkeit hier eingetreten ist bedarf es sodann nur einer einmaligen angemessenen Fristsetzung. Dies gilt nur, sofern kein Zeitpunkt für die Leistung vereinbart ist. Ein unverbindlicher Termin genügt hier nicht. Eine solche Fristsetzung muss dem Vertragspartner zugehen. Wenn das Schreiben an diesen weitergeleitet und dort eingegangen ist, ist es in letzterem Moment dort auch zugegangen. Ob die Frist dann noch angemessen wäre, ist dann evtl. fraglich. Allerdings setzt auch das Setzen einer unangemessenen Frist eine angemessene in Gang.
Danach ist nach Ablauf der (angemessenen Frist) der Rücktritt möglich. Eine nochmalige Frist muss jedenfalls nicht gesetzt werden. Der Rücktritt ist formfrei. Aus Dokumentationsgründen empfiehlt sich allerdings mindestens die Textform.
Ich weise aber noch einmal darauf hin, dass es durchaus naheliegend ist, dass der Leasinggeber sich für diesen Fall vertragliche Möglichkeiten vorbehalten hat. Dazu ist die Kenntnis des Vertragswortlautes erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
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