Zulässige Handlungen – was bedeutet das für mein eigenes Grundstück im NSG?

8. Oktober 2021 12:06 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich besitze ein Grundstück (Wald, Wiese) in einem NSG mit folgender Verordnung:

https://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt2/dokablage/oac_12/vo/1/1149.htm

Was mich interessiert ist der §6 Zulässige Handlungen.

Verstehe ich das richtig, dass die bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung des Grundstücks weiterhin erlaubt und von den in §4 genannten Verboten unberührt bleibt?

Nehmen wir z.B. das LWaldG BW §41 Abs. 2, wonach Feuer vom Besitzer entfacht werden darf. Das mehrtägige Zelten ist zwar untersagt, aber eine Nacht nach getaner Gartenarbeit wäre in diesem Fall meiner Meinung nach nicht rechtswidrig. Auch die gärtnerische Nutzung nach §6 Abs. 5 sieht die Verordnung vor.

Konkret meine Frage: ist es demnach erlaubt ein Feuer zu machen, eine Nacht dort zu zelten und die genehmigungsfreie Hütte (< 20m3) Instand zu halten?

Vielen Dank im Voraus.

8. Oktober 2021 | 12:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


zu den konkreten Fragen,


ist es demnach erlaubt

a)ein Feuer zu machen,
b)eine Nacht dort zu zelten und
c)die genehmigungsfreie Hütte (< 20m3) Instand zu halten?

folgende Antworten:


Es ist nicht erlaubt

a) ein Feuer zu machen
b) durch für eine Nacht zu zelten.

sofern Sie dafür nicht eine ausdrückliche Sondergenehmigung erhalten haben.

Ihre Überlegungen, dass ein Feuer gemacht werden darf, verfängt so nicht, ebensowenig wie die Übernachtung nach getaner Gartenarbeit, da solche Ausnahmen ebenfalls genehmigungsbedürftig sind und zudem nicht bei der offenbar privaten Nutzung des Grundstückes eingreifen. Solche Ausnahmen wurden für die gewerblichen Nutzungen angedacht und sind eben gleichwohl genehmigunsgbedürftig, wobei es auch einer "bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung" fehlt.


Bei

c) Instandsetzung der Hütte

ist entscheidend, ob die Hütte genehmigt worden ist, was aber nicht an der Bauordnung zu messen ist. Denn nach § 5.2 der Verordnung jede bauliche Anlage (also auch die nach der BauO genehmigungsfreie) einem Erlaubnisvorbehalt, sodass entscheidend ist, ob es eine Erlaubnis gegeben hat.

Ist das der Fall, könnten Sie Instandsetzungen vornehmen, müssen aber darauf achten, dass dabei immer der überwiegende Teil nicht verändert werdne darf, sondern Sie dann immer nur "Stückchen-für-Stückchen" unter beibehaltung des Gesamtbaus vorgehen dürfen. Sie dürfen dann also keinesfalls die Hütte so zurückbauen und neubauen, dass es einem Neubau gleichkommt. Dafür brauchen Sie dann wieder eine neue, gesonderte Erlaubnis.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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