Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie von einem versuchten Betrug ausgehen, nehme ich an, dass der Bekannte den Zivilprozess verloren hat. Sonst müssten wir von einem vollendeten Betrug ausgehen.
Deshalb darf nach § 49 StGB höchstens auf 3/4 des angedrohten Strafmaßes erkannt werden. Das bedeutet nicht mehr als 3 Jahre und 9 Monate.
Da es sich um einen 6stelligen Betrag gehandelt hat, der Schaden also beträchtlich wäre, wenn der Betrug gelungen wäre halte ich eine Geldstrafe zwar für möglich aber für unwahrscheinlich.
Es dürfte also von einer Freiheitsstrafe auszugehen sein.
Wenn Ihr Bekannter Ersttäter ist, dürfte diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Bewährung ausgesetzt werden also eine Strafe von nicht mehr als 2 Jahren sein. Wenn der Bekannte Wiederholungstäter ist, wird es wahrscheinlich eine Strafe ohne Bewährung sein.
Eine weitere Eingrenzung ist anhand der Sachverhaltsangaben nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
danke für die Antwort.
Was droht denn hier eigentlich dem
Anwalt des Gegners, der bei dem „Spiel" mitgespielt hat und über die Täuschung Bescheid weiß?
Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
dem Anwalt droht nichts. Ein Anwalt darf dass als wahr unterstellen, was ihm sein Mandant mitteilt und entsprechend vortragen.
Mit freundlichen Grüßen